RS Vwgh 1990/2/20 89/11/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Eine vorübergehende Entziehung für die Dauer von 6 Monaten ist nicht rechtswidrig, wenn im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die örtlichen Verhältnisse besonders gefährliche Verhältnisse angenommen wurden, eine große Zahl von einschlägigen Vorstrafen auf eine Neigung zur Begehung von Geschwindigkeitsüberschreitungen schließen läßt und die seit der Tat verstrichene Zeit (weniger als vier Monate bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides) nicht ins Gewicht fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110129.X05

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten