Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Eine vorübergehende Entziehung für die Dauer von 6 Monaten ist nicht rechtswidrig, wenn im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die örtlichen Verhältnisse besonders gefährliche Verhältnisse angenommen wurden, eine große Zahl von einschlägigen Vorstrafen auf eine Neigung zur Begehung von Geschwindigkeitsüberschreitungen schließen läßt und die seit der Tat verstrichene Zeit (weniger als vier Monate bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides) nicht ins Gewicht fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110129.X05Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009