RS Vwgh 1990/6/26 90/11/0105

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Ist bei einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung der Behörde ein Rechenfehler insofern unterlaufen, als der Zeitraum 19 Monate betragen würde, so ist der Lenker nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die Wertung gem § 66 Abs 3 KFG den maßgeblichen Schluß zuläßt, daß er seine verlorengegangene Verkehrszuverläßlichkeit voraussichtlich nicht früher wiedererlangen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110105.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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