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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Trotz Vorliegens der Gefährlichkeit der Verhältnisse (Schneematsch) und der Verwerflichkeit der Tat (der Lenker hat trotz Kenntnis der Gefährlichkeit und der hohen Wahrscheinlichkeit eines Unfalles mit schwerwiegenden Folgen überholt), ist auf Grund seiner sonstigen Unbescholtenheit und im Hinblick darauf, daß bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides neun Monate verstrichen waren, in denen er in Besitz der Lenkerberechtigung war, nicht auf ein derartig ungünstiges Charakterbild zu schließen, daß auch noch für zumindest drei Monate ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0220, VwSlg 11237 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110183.X05Im RIS seit
03.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009