RS Vwgh 1990/3/6 89/11/0183

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74;

Rechtssatz

Trotz Vorliegens der Gefährlichkeit der Verhältnisse (Schneematsch) und der Verwerflichkeit der Tat (der Lenker hat trotz Kenntnis der Gefährlichkeit und der hohen Wahrscheinlichkeit eines Unfalles mit schwerwiegenden Folgen überholt), ist auf Grund seiner sonstigen Unbescholtenheit und im Hinblick darauf, daß bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides neun Monate verstrichen waren, in denen er in Besitz der Lenkerberechtigung war, nicht auf ein derartig ungünstiges Charakterbild zu schließen, daß auch noch für zumindest drei Monate ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0220, VwSlg 11237 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110183.X05

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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