RS Vwgh 1990/6/12 90/11/0045

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausf zur Bemessung der Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG mit neun Monaten bei zweimaliger Begehung von Alkoholdelikten unter Berücksichtigung von fünf Bestrafungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer wegen Mißachtung des Rotlichtes (Hinweis 6.12.1983, 82/11/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110045.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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