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Norm
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen eine Entziehung nach § 73 KFG und die Bemessung der Zeit mit 20 Monaten ab der Führerscheinabnahme (Alkoholdelikt; wegen Alkoholdelikten wurden schon drei Maßnahmen nach § 74 KFG ausgesprochen).
European Case Law Identifier (ECLI)
Im RIS seit