RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0269

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen eine Entziehung nach § 73 KFG und die Bemessung der Zeit mit 20 Monaten ab der Führerscheinabnahme (Alkoholdelikt; wegen Alkoholdelikten wurden schon drei Maßnahmen nach § 74 KFG ausgesprochen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110269.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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