Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte
Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Dezember 1989, Zl. VerkR-6968/7-1989-I/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "für die Zeit von 3 Jahren (ab 5.5.1989) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Grund für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme war eine vom Beschwerdeführer am 5. Mai 1989 begangene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960. Wegen dieser Übertretung wurde er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Juni 1989 - offenbar rechtskräftig - bestraft. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus bereits in den Jahren 1984 und 1985 insgesamt drei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Deswegen sei ihm im Jahre 1985 zweimal die Lenkerberechtigung - einmal gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 und sodann gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 - entzogen worden. In der Folge wurde ihm die Lenkerberechtigung auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens jeweils nur befristet wiedererteilt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als ihm "die Lenkerberechtigung nur vorübergehend im Sinn des § 74 Abs. 1 KFG. 1967 auf die Dauer von nicht mehr als 18 Monaten" hätte entzogen werden dürfen.
Bei der Entscheidung, ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 oder gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 zu erfolgen hat und welche Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 festzusetzen ist, ist vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 auszugehen. Diese sind die Verwerflichkeit der der Entziehung zugrunde gelegten strafbaren Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Dabei steht im Beschwerdefall im Vordergrund, daß Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften zählen. Alle Alkoholdelikte sind in diesem Zusammenhang gleichwertig. Es spielt daher keine Rolle, daß eine Verweigerung der Atemluftprobe nicht im Zusammenhang mit einem auffälligen Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, sondern lediglich auf Grund einer "Routinekontrolle" erfolgt. Die daraus resultierende hohe Verwerflichkeit wird im Beschwerdefall noch dadurch verstärkt, daß der Beschwerdeführer bereits das vierte Mal einschlägig straffällig geworden ist. Die betreffenden Strafen und damit im Zusammenhang stehenden Entziehungsmaßnahmen haben nicht bewirkt, daß der Beschwerdeführer kein Alkoholdelikt mehr begeht. Es ist daher davon auszugehen, daß beim Beschwerdeführer eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbarer Handlungen vorliegt. Eine weniger schwer ins Gewicht fallende Maßnahme, als die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte, könnte eine zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers führende Änderung seiner Sinnesart keinesfalls bewirken.
Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, zwischen der dritten und der nunmehr zum Tragen gekommenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 seien ungefähr vier Jahre verstrichen, in denen der Beschwerdeführer nicht auffällig gewesen sei, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hatte in dieser Zeit während etwa zwei Jahren keine Lenkerberechtigung und daher auch keine Gelegenheit, seine Verkehrszuverlässigkeit als Verkehrsteilnehmer unter Beweis zu stellen. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Tat vom 5. Mai 1989.
Soweit der Beschwerdeführer versucht, die Rechtswidrigkeit der Befristung seiner nunmehr entzogenen Lenkerberechtigung darzutun, geht dies ins Leere, weil diese Befristung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, abgesehen davon, daß sie - weil sie offenbar im Hinblick auf Zweifel an seiner geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt wurde - in keinem Zusammenhang mit seiner Verkehrsunzuverlässigkeit, also einem charakterlichen Mangel, steht. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die strafbare Handlung vom 5. Mai 1989 nach der letztmaligen "Verlängerung" der Lenkerberechtigung, die am 3. März 1989 (für die Dauer eines Jahres) erfolgte, begangen wurde, also bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110027.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009