TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/12 90/11/0045

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 19. Jänner 1990, Zl. 9/01-33.071/1-1990, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von neun Monaten (gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 21. November 1989) entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 6. Juni 1988 und am 21. November 1989 jeweils durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand Verwaltungsübertretungen nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Die belangte Behörde erblickte darin zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, die aufgrund ihrer besonderen Verwerflichkeit jedenfalls den Schluß auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zuließen. Im Rahmen ihrer Wertung nach § 66 Abs. 3 leg. cit. berücksichtigte die belangte Behörde außerdem sechs weitere Verstöße des Beschwerdeführers gegen Verkehrsvorschriften, und zwar fünf "Vorbeanstandungen wegen Schnellfahrens" sowie eine Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 (Mißachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage). Im Hinblick auf die in diesen strafbaren Handlungen zutage tretende Sinnesart des Beschwerdeführers sei die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Frist zu erwarten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als damit die Lenkerberechtigung für eine drei Monate übersteigende Zeit entzogen werde. Infolge Festsetzung einer bei weitem überhöhten Entziehungsdauer leide der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler. Die belangte Behörde habe nicht entsprechend berücksichtigt, daß er die Lenkerberechtigung bereits seit 15 Jahren besitze und in dieser Zeit ca. 1 Million Kilometer unfallfrei gefahren sei, daß angesichts der "Tatbegehung des Alkoholdelikts" vom 21. November 1989 von einem rücksichtslosen Verhalten im Straßenverkehr oder einer Gefährdung der Verkehrssicherheit überhaupt nicht gesprochen werden könne und daß schließlich bei ihm aufgrund des durch seinen Beruf als Hafnermeister bedingten Angewiesenseins auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges der spezialpräventive Effekt der Entziehung der Lenkerberechtigung in besonderem Maße zum Tragen komme. Die belangte Behörde habe schließlich insofern Verfahrensvorschriften verletzt, als die Begründung des angefochtenen Bescheides in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und des daraus gezogenen Schlusses auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit mit Mängeln behaftet sei.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, daß es sich bei der Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1983, Zl. 82/11/0125, und vom 19. September 1989, Zl. 89/11/0077). Auch mit seinem übrigen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid darzutun. Bei ihrer Prognose, wann der Beschwerdeführer die verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, hat die belangte Behörde neben den zwei Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 auch noch weitere Übertretungen dieses Gesetzes berücksichtigt. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, hat eine dieser Übertretungen das Nichtbeachten des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage zum Gegenstand, alle übrigen betreffen erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wovon die letzten in das Jahr 1989 fallen. So wie für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit selbst war auch für die besagte Prognose eine Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 hinsichtlich der beiden jeweils eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit. bildenden Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorzunehmen. Hiebei waren ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die belangte Behörde hat mit Recht die besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit von Alkoholdelikten hervorgehoben und hiebei insbesondere dem Umstand ihrer wiederholten Begehung besonderes Gewicht beigemessen. Im Hinblick darauf fällt der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen seit Erlangung der Lenkerberechtigung ca. 1 Million Kilometer unfallfrei zurückgelegt habe, nicht entscheidend ins Gewicht. Unerheblich ist auch, daß die Alkoholbeeinträchtigung vom 21. November 1989 auf den Alkoholkonsum anläßlich einer geschäftlichen Besprechung bei einem Kunden zurückzuführen war; dem Beschwerdeführer war ohne weiteres zuzumuten, seinen Alkoholkonsum im Rahmen dieses Kundenbesuches derart unter Kontrolle zu halten, daß es zu keiner verwaltungsstrafrechtlich relevanten Alkoholbeeinträchtigung kam (vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1984, Zl. 82/11/0020). Schließlich ist für den Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts zu gewinnen, daß er sich am 21. November 1989 neben der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht auch noch weiterer Delikte schuldig gemacht hat. Die Wertungskriterien der seit der (letzten) Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit konnten für den Beschwerdeführer wegen der Kürze der Zeit zwischen der Tat vom 21. November 1989 und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme (ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides am 22. Dezember 1989) bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Mit Recht hat die belangte Behörde schließlich auch den weiteren Übertretungen der Straßenverkehrsordnung Bedeutung beigemessen, lassen doch auch sie Rückschlüsse auf die für die Verkehrssicherheit relevante Sinnesart des Beschwerdeführers zu. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände kann, selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer bei ihm einen besonders hohen "spezialpräventiven Effekt" der Entziehungsmaßnahme annimmt, keine Rede davon sein, daß er durch die Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. dazu die gleichfalls Fälle zweimaliger Begehung von Alkoholdelikten betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1983, Zl. 82/11/0035, vom 23. Jänner 1985, Zl. 84/11/0262, und vom 5. März 1986, Zl. 84/11/0320).

Da sich die Beschwerde als nicht berechtigt erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110045.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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