RS Vwgh 1990/5/22 90/11/0022

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Handelt es sich um das erste vom Lenker begangene Alkoholdelikt, so rechtfertigt dies nicht die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit 15 Monaten, zumal es im gegebenen Zusammenhang auf die Schwere von Unfallsfolgen nicht ankommt (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110022.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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