Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Handelt es sich um das erste vom Lenker begangene Alkoholdelikt, so rechtfertigt dies nicht die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit 15 Monaten, zumal es im gegebenen Zusammenhang auf die Schwere von Unfallsfolgen nicht ankommt (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110022.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009