Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/30 90/11/0169 4 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1;
Rechtssatz: Alkoholdelikte iSd § 99 Abs 1 StVO zählen zu den verwerflichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170). Diese Verwerflichkeit wird durch den Umstand entscheidend erhöht, daß der Antragstelle... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0092 1 Stammrechtssatz Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 24 Monate zu... mehr lesen...
Mit Vorstellungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19. Februar 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". Dieser Maßnahme lag zugrunde, daß der Amtsarzt der Erstbehörde in seinem Gutachten vom 16. Jänner 1991 zu dem Ergebnis gekom... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §73 Abs2;KDV 1967 §31;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Wenn die Berufungsbehörde auf Grund ihrer sich aus § 66 Abs 4 AVG ergebenden Verpflichtung zur Fällung einer Sachentscheidung im Entziehungsverfahren nach § 73 KFG die Beurteilung der Eignung des Lenkens gem § 31 KDV auf aktueller Basis durch andere Sachverständige un... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die "Entziehungszeit am 4. Oktober 1989 beginnt und am 4. Oktober 1991 endet". In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit inf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausfz Rechtmäßigkeit eines Ausspruches gem § 73 Abs 2 KFG für zwei Jahre bei Begehung von drei Alkoholdelikten in etwa dreieinhalb Jahren, wobei deswegen angenommen wird, daß der Lenker mit einer tief verwurzelten Neigung zur Begehung derartiger Delikte behaftet ist, und einer wegen des 02ten Alkoholdeliktes erfolgten vorübergehend... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0300, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, mit dem in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 1988 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. August 1991 wurde gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. verfügt, daß die mit 22. Oktober 1990 beginnende "Entziehungszeit" am 22. Oktober 1991 endet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Besch... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/20 90/11/0027 1 Stammrechtssatz Bei der Entscheidung, ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG oder gem § 74 Abs 1 KFG zu erfolgen hat und welche Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG festzusetzen, ist vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs 3 KFG ausz... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ein Befund, wonach der Lenker "hochgradig selbstunkritisch" bzw "kritiklos und selbstüberschätzend" reagiere, betrifft die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und ist geeignet, eben diese Eignung abzusprechen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §123 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Ausspruch "auf Dauer" ist als längere Dauer der Entziehung als fünf Jahre iSd § 123 Abs 1 KFG anzusehen, es sei denn, daß ein Zusatz eine andere Deutung gebieten würde (Hinweis B 22.11.1983, 83/11/0258). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G "zeitlich auf ein halbes Jahr eingeschränkt, und zwar gerechnet ab Ausstellung des ärztlichen Gutachtens bis 20.9.1991". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwog... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Februar 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor dem 15. Februar 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Mit Bescheid des Lande... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihr erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und zugleich gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, "daß für die Dauer Ihres amtsärztlich festgestellten Gebrechens keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/20 90/11/0027 1 Stammrechtssatz Bei der Entscheidung, ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG oder gem § 74 Abs 1 KFG zu erfolgen hat und welche Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG festzusetzen, ist vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs 3 KFG ausz... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §74 Abs3;
Rechtssatz: Eine Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs 1 oder § 74 Abs 1 KFG ist nur dann zulässig, wenn für die Behörde aufgrund der Sachlage und Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person sei auch noch in diesem Zeitpunkt verkehrsun... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §30 Abs2;KDV 1967 §31;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Krankheiten, Behinderungen und Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV und § 31 KDV, die die bloße Möglichkeit von Auswirkungen dahingehend beinhalten, daß das Fahrverhalten des betroffenen Lenkers wegen fehlender oder zumindest eingeschränkter Fähigkeit zum sicheren Beherrschen des Kraf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;KDV 1967 §30 Abs1 Z3;KDV 1967 §31a;KDV 1967 §34;KDV 1967 §35;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Die Regelung des § 73 Abs 1 KFG betreffend die Möglichkeit, eine aufrechte Lenkerberechtigung durch Befristung einzuschränken, stellt auf Fälle ab, in denen eine "Krankheit" festgestel... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 14 Monaten von der Abnahme des Führerscheines am 17. März 1990 an (somit bis 17. Mai 1991) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juni 1991 wurde die Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 bis 11. September 1991 befristet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Nach der Begründung: des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde die Befristung der Lenkerberechtigung der Beschwerde... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Wird dem Inhaber einer befristeten Lenkerberechtigung, der neuerlich wegen eines Alkoholdeliktes rechtskräftig bestraft worden ist, die Lenkerberechtigung von der Behörde gem § 73 Abs 1 KFG entzogen, so erfolgt diese "Maßnahme" nach der Rechtsprechung des VwGH zu Recht (Hinweis E 29.1.1991, 90/11/0159). European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Ein Ausspruch der Behörde dahingehend, daß die Bfin ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in bestimmten zeitlichen Abständen feststellen lassen solle, könnte nicht als die Lenkerberechtigung einschränkende Auflage iSd § 73 Abs 1 KFG gewertet werden, vielmehr würde damit der Bfin ein Verhalten vorgeschrieben werden, welches sich nicht unmittelb... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Eine Befristung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG ist nicht nur dann zulässig, wenn bereits feststeht, daß nach dem Ende der vorgesehenen Frist die geistige oder körperliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sein wird, sondern auch dann, wenn nach den konkreten Umständen die Möglich... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung dieses Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In einem Schreiben an die Erstbehörde vom 26. Juli 1991 führte d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, F und A 125 ccm entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer auf die Dauer der geistigen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorli... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KDV 1967 §31;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Das amtsärztliche Gutachten stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung dar, wenn die nach § 31 KDV erforderliche Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt unterblieben ist. Schlag... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §57 Abs1;AVG §63 Abs1;AVG §64 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Bei dem erstinstanzlichen Entziehungsbescheid handelt es sich im vorliegenden Fall um keinen Mandatsbescheid. Weder enthält die Textierung des Spruches einen Hinweis auf § 57 Abs 1 AVG noch wäre der im Bescheid enthaltene, auf § 64 Abs 2 AVG gestützte Ausspruch, einer allfälligen Beruf... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §63 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Ob der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Aufhebung der Entziehung seiner Lenkerberechtigung, eine Änderung in eine bloß vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs 1 KFG, eine Verkürzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG oder sonst eine ihn weniger treffende Maßnahme anstrebt, muß dem Rechtsmittel entn... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - neben einer hier nicht interessierenden teilweisen Stattgebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F - die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner (zu ergänzen: körperlichen und ... mehr lesen...