Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. November 1991, Zl. MA 70-8/498/91, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die "Entziehungszeit am 4. Oktober 1989 beginnt und am 4. Oktober 1991 endet".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer wegen einer am 21. Juli 1990 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde. Dabei habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet. Der Blutalkoholgehalt habe bei diesem Vorfall 1,7 %o betragen. Ferner sei der Beschwerdeführer wegen einer am 23. August 1989 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und wegen einer am 5. Dezember 1986 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 5 StVO 1960 bestraft worden. Die Übertretung vom 21. Juli 1990 habe er begangen, obwohl ihm damals die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid der Erstbehörde - der Bundespolizeidirektion Wien - gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen gewesen sei. Dieser Umstand habe die Erstbehörde veranlaßt, im Vorstellungsbescheid anstelle der vorübergehenden Entziehung für ein Jahr eine Entziehung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 verbunden mit dem Ausspruch, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer von etwas mehr als zwei Jahren von der offenbar den Anlaß für das vorliegende Entziehungsverfahren bildenden Übertretung vom 23. August 1989 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, zu verfügen.
Der angefochtene Bescheid verletzt offenkundig keine Rechte des Beschwerdeführers. Die Begehung von drei Alkoholdelikten in etwa dreieinhalb Jahren läßt den Beschwerdeführer als mit einer tief verwurzelten Neigung zur Begehung solcher Delikte, die zu den schwerstwiegenden und verwerflichsten im Straßenverkehr zählen, behaftet erscheinen. Nicht einmal die wegen des zweiten Alkoholdeliktes ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung hat den Beschwerdeführer davon abhalten können, noch während ihrer Dauer - also ohne im Besitze einer Lenkerberechtigung zu sein - ein weiteres Alkoholdelikt zu begehen. Die belangte Behörde hat das Gesetz in keiner Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtswidrig angewendet.
Daran vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Rechtskraft der Bestrafungen. Wenn er nähere Ausführungen dazu vermißt, daß er die betreffenden Delikte wirklich begangen hat, so verkennt er, daß ihre Begehung durch den Beschwerdeführer für die belangte Behörde auf Grund der Rechtskraft der Bestrafungen bindend feststand. Die Unterlassung der Beischaffung des Aktes betreffend das gerichtliche Strafverfahren wegen des Vorfalles vom 21. Juli 1990 kann keineswegs als wesentlicher Verfahrensmangel angesehen werden; es ist mangels entsprechender Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, was den Akten entnommen werden könnte, das in einer relevanten Weise für den Beschwerdeführer spricht; in seinem Beschwerdevorbringen bestreitet der Beschwerdeführer weder die Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 noch das Verschulden des Verkehrsunfalles noch den Grad seiner Alkoholisierung.
Soweit der Beschwerdeführer auf das "plötzliche Umstellen der ersten Instanz" - gemeint ist offenbar die Änderung des Ausspruches über die Entziehungsart - hinweist, vermag er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil der Beschwerdeführer jedenfalls in seiner Berufung gegen den Vorstellungsbescheid der Erstbehörde die Möglichkeit hatte, zu dem neuen Sachverhalt Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Soweit er dies nicht ohnedies getan hat und darauf in seiner Beschwerde eingeht, kann er aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel durch Unterlassung von Beweisaufnahmen dartun.
Wie bereits ausgeführt, stand für die belangte Behörde auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen die Begehung der in Rede stehenden Alkoholdelikte durch den Beschwerdeführer bindend fest und war diese diesbezüglich nicht "auf bloße Vermutungen angewiesen".
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - und zwar in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110030.X00Im RIS seit
19.03.2001