Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §34 Abs1 litd idF 1985/101;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0148 E 18. Dezember 1987 RS 1 Stammrechtssatz Unter "Alkoholabhängigkeit oder chronischem Alkoholismus" (§ 34 Abs 1 lit d KDV 1967) ist eine "Süchtigkeit" hinsichtlich Alkohol zu verstehen, die schon wegen ihres Bestehens das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24. Mai 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 16. November 1990 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 1989 zugestellt. Er erhob dagegen keine Vorstellung. Dieser Entziehungsmaßnahme lag z... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. September 1991 wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 ausgesprochene vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Gruppen A und B in eine Entziehung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 "umgewandelt" und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;VStG §51 Abs4;
Rechtssatz: Beim Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung handelt es sich nicht um ein Strafverfahren, bei dem das Verbot der reformatio in peius gilt, sondern um ein Administrativverfahren, bei dem die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt ist, den bekämp... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/11/0189
Rechtssatz: Das Wertungskriterium der seither verstrichenen Zeit iSd § 66 Abs 3 KFG kommt somit im Rahmen der Kontrollfunktion der Berufungsbehörde begrifflich nur in Ansehung der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/28 91/11/0158 4 Stammrechtssatz Der zwischen der letzten Tat und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichenen Zeit von rund 10 Monaten und dem nach der Aktenlage gegebenen Wohlverhalten des Lenkers während dieser Zeit kommt im Hinblick auf den Umstand, daß in dieser Zeit geg... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §62 Abs4;KFG 1967 §64 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §42 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/11/0189
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG wurde der die Entziehung der Lenkerberechtigung aussprechende Bescheid gem §... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Mandatsbescheid vom 15. November 1990 gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer "für die Zeit von zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides keine neue Lenkerberechtigung erteilt we... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Mai 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C und G entzogen und die Gültigkeit der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F auf das Gemeindegebiet Z eingeschränkt. Gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 29. August 1993 keine neue Lenkerberechtigung ertei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §57 Abs2;AVG §63 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Gegen eine mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG steht gem § 57 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Eine Berufung - somit ein an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtetes ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §57 Abs2;AVG §63 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs4;
Rechtssatz: Wird bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG in den Mandatsbescheidspruch ein auf § 75 Abs 4 KFG gestützter Ausspruch aufgenommen, so begründet dies die in Rede stehende Pflicht zur Ablieferung des Führerscheines nicht - diese erg... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hat gem § 66 Abs 1 KFG ausschließlich auf Grund erwiesener bestimmter und nach § 66 Abs 3 KFG gewerteter Straftaten zu erfolgen. Die Verkehrszuverlässigkeit ist, anders als die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von KFZ, einer ärztlichen Begutachtung nicht zugä... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. September 1967 eine Fahrlehrerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C und F erteilt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. November 1991 wurde ihm diese Berechtigung gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Gemäß § 117 Abs.... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litg;KFG 1967 §116 Abs5 lita;KFG 1967 §117 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhang des § 117 Abs 1 mit § 109 Abs 1 lit g KFG ist abzuleiten, daß eine Fahrlehrerberechtigung den Besitz der entsprechenden Lenkerberechtigung voraussetzt und daher die Entziehung einer Lenkerberechtigung zwangsläufig die Entziehung der entsprechend... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Oktober 1991 wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die der Beschwerdeführerin erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf Grund dessen, daß sie "körperlich und geistig nicht geeignet" sei, entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin "bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung" keine neue Lenkerberech... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und nach Abs. 2 dieses Paragraphen ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 20 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. Oktober 1990 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof h... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Aus Anlaß eines vom Beschwerdeführer am 25. September 1988 verursachten Verkehrsunfalles wurde ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Oktober 1988 die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen. Die Behörde stützte diese Entscheidung auf die Sachverhaltsfeststellungen des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu Zl. 3-11605-88, mit dem der B... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/07 92/11/0081 2 Stammrechtssatz Alkoholdelikte iSd § 99 Abs 1 StVO zählen zu den verwerflichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170). Diese Verwerflichk... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0047 E 22. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Bei der geistigen und bei der körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen handelt es sich um zwei verschiedene Eignungsvoraussetzungen (Hinweis E 18.6.1985, 84/11/0269). Europe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KDV 1967 §31;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0045 1 Stammrechtssatz Das amtsärztliche Gutachten stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung dar, wenn die nach § 31 KDV erforderliche Untersuchung durch einen entspr... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Handelt es sich bei Entziehung der Lenkerberechtigung bereits um die dritte Entziehung (hier innerhalb von etwa 4 Jahren), die iVm der Begehung von Alkoholdelikten verfügt wurde, rechtfertigt dies die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG im Ausmaß von 20 Monaten. S... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §69 Abs1 Z2;KFG 1967 §73 Abs1;VStG §31 Abs3;VStG §45 Abs1;
Rechtssatz: Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bf infolge eingetretener Verjährung ist nicht neu hervorgekommen iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG, sondern eine neu entstandene Tatsache. Schlagworte Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei einer Maßnahme nach § 73 Abs 1 KFG und der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG ist es unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, da allein schon durch das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. September 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 "in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und d" KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B mit Wirkung ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 8. August 1991 entzogen. Gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. wurde ausgesprochen, dem Beschwerdeführer dürfe für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellun... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/20 90/11/0027 1 Stammrechtssatz Bei der Entscheidung, ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG oder gem § 74 Abs 1 KFG zu erfolgen hat und welche Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG festzusetzen, ist vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs 3 KFG auszugehen. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. verfügt, daß ihm bis einschließlich 19. Jänner 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgeric... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Jänner 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Wiedererlangung der körperlichen und geistigen Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bis 28. November 1990 befristet. Ge... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten von der Zustellung des die Entziehung verfügenden Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an, d.i. bis 24. Juni 1993, eine Lenkerberechtigung nicht... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Trotz Vorliegens zweier bestimmter Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG (Befahren der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, Alkoholisierung) und ihrer Wertung gem § 66 Abs 3 KFG, dessen Kriterien auch bei Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG heranzuziehen sind, kann auf Grund des Umstandes, ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG, in dem die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit iSd § 30 Abs 1 KDV beurteilt wird, können (auch positive) internistische und neurologische Befundberichte nicht ausschlaggebend sein. ... mehr lesen...