RS Vwgh 1992/3/17 91/11/0151

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
KDV 1967 §31;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde auf Grund ihrer sich aus § 66 Abs 4 AVG ergebenden Verpflichtung zur Fällung einer Sachentscheidung im Entziehungsverfahren nach § 73 KFG die Beurteilung der Eignung des Lenkens gem § 31 KDV auf aktueller Basis durch andere Sachverständige und Befundersteller als die Erstbehörde vornehmen läßt (hier auf Veranlassung des ärztlichen Sachverständigen durch die Psychiatrische Universitätsklinik), so kann darin kein Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG erblickt werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110151.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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