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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde auf Grund ihrer sich aus § 66 Abs 4 AVG ergebenden Verpflichtung zur Fällung einer Sachentscheidung im Entziehungsverfahren nach § 73 KFG die Beurteilung der Eignung des Lenkens gem § 31 KDV auf aktueller Basis durch andere Sachverständige und Befundersteller als die Erstbehörde vornehmen läßt (hier auf Veranlassung des ärztlichen Sachverständigen durch die Psychiatrische Universitätsklinik), so kann darin kein Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG erblickt werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110151.X01Im RIS seit
12.06.2001