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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 1991, Zl. MA 70-8/363/91, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung dieses Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In einem Schreiben an die Erstbehörde vom 26. Juli 1991 führte der Beschwerdeführer aus:
"Ich erhielt von Ihnen ein Schreiben dat. 10. Juli 91, in dem Sie mir mitteilen, daß mir meine Lenkerberechtigung entzogen wird.
Ich, ..... erhebe hiermit Einspruch gegen diesen Bescheid:" (es folgt eine Geschäftszahl).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zitierte Eingabe als Berufung gegen den Entziehungsbescheid vom 10. Juli 1991 gewertet und diese als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß die Eingabe - trotz einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung des Erstbescheides im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG - keinen begründeten Berufungsantrag enthalte.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG stellt dann, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des unterinstanzlichen Bescheides darauf hingewiesen wurde, gemäß § 61 Abs. 5 AVG kein bloßes Formerfordernis, sondern ein inhaltliches Erfordernis dar, dessen Fehlen die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach sich zieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099). Wenn auch an das genannte Erfordernis - insbesondere bei einer rechtsunkundigen unvertretenen Partei - kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch zumindest verlangt werden, daß erkennbar gemacht wird, inwieweit und aus welchen Gründen sich der Bescheidadressat durch den Bescheid beschwert erachtet und was er bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht.
Diesem Erfordernis wird das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1991 nicht gerecht. Es kann ihm insbesondere nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der Entziehung seiner Lenkerberechtigung, eine Änderung in eine bloß vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967, eine Verkürzung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 oder sonst eine ihn weniger treffende Maßnahme anstrebt. Dem Rechtsmittel ist auch nicht entnehmbar, mit welchen Argumenten der Beschwerdeführer sein Anliegen zu erreichen sucht.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, daß in der Rechtsprechung auch "eine weitgehende Inhaltslosigkeit toleriert wird", so entspricht dies in der Sache der - bereits erwähnten - Abstandnahme von einem übertriebenen Formalismus. Sich mit einer gänzlichen "Inhaltslosigkeit" eines Berufungsantrages zufrieden zu geben, widerspräche aber dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes. Das Rechtsmittel vom 26. Juli 1991 ist gänzlich "inhaltslos". Es enthält darüber hinaus auch keinen Antrag. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermögen seinen Standpunkt nicht zu stützen. Im Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Slg. Nr. 10.343/A, handelte es sich um eine Eingabe, in der immerhin zwei Gründe angeführt wurden, aus denen der damalige Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abzuleiten vermeint hatte. Mit dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0327, wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer "inhaltslosen" Berufung als unbegründet abgewiesen.
Bei dem erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Juli 1991 handelte es sich nicht um einen Mandatsbescheid. Weder enthält die, im angefochtenen Bescheid wiedergegebene, Textierung des Spruches einen Hinweis auf § 57 Abs. 1 AVG noch wäre der im Bescheid enthaltene, auf § 64 Abs. 2 AVG gestützte Ausspruch, einer allfälligen Berufung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit einem Mandatsbescheid vereinbar. Das gegen den Bescheid vom 10. Juli 1991 zu richtende Rechtsmittel wäre daher jedenfalls die Berufung gewesen.
Das die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung betreffende Beschwerdevorbringen geht ins Leere, weil der angefochtene Bescheid darüber keinen Abspruch enthält.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110149.X00Im RIS seit
19.03.2001