RS Vwgh 1991/11/26 91/11/0149

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §63 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Ob der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Aufhebung der Entziehung seiner Lenkerberechtigung, eine Änderung in eine bloß vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs 1 KFG, eine Verkürzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG oder sonst eine ihn weniger treffende Maßnahme anstrebt, muß dem Rechtsmittel entnehmbar sein, ebenso, mit welchen Argumenten er sein Anliegen zu erreichen sucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110149.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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