RS Vwgh 1991/11/26 91/11/0149

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem erstinstanzlichen Entziehungsbescheid handelt es sich im vorliegenden Fall um keinen Mandatsbescheid. Weder enthält die Textierung des Spruches einen Hinweis auf § 57 Abs 1 AVG noch wäre der im Bescheid enthaltene, auf § 64 Abs 2 AVG gestützte Ausspruch, einer allfälligen Berufung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit einem Mandatsbescheid vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110149.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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