RS Vwgh 1992/2/11 92/11/0030

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausfz Rechtmäßigkeit eines Ausspruches gem § 73 Abs 2 KFG für zwei Jahre bei Begehung von drei Alkoholdelikten in etwa dreieinhalb Jahren, wobei deswegen angenommen wird, daß der Lenker mit einer tief verwurzelten Neigung zur Begehung derartiger Delikte behaftet ist, und einer wegen des 02ten Alkoholdeliktes erfolgten vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung (Hinweis E 22.10.1991, 91/11/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110030.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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