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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Ausfz Rechtmäßigkeit eines Ausspruches gem § 73 Abs 2 KFG für zwei Jahre bei Begehung von drei Alkoholdelikten in etwa dreieinhalb Jahren, wobei deswegen angenommen wird, daß der Lenker mit einer tief verwurzelten Neigung zur Begehung derartiger Delikte behaftet ist, und einer wegen des 02ten Alkoholdeliktes erfolgten vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung (Hinweis E 22.10.1991, 91/11/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110030.X01Im RIS seit
19.03.2001