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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Ein Ausspruch der Behörde dahingehend, daß die Bfin ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in bestimmten zeitlichen Abständen feststellen lassen solle, könnte nicht als die Lenkerberechtigung einschränkende Auflage iSd § 73 Abs 1 KFG gewertet werden, vielmehr würde damit der Bfin ein Verhalten vorgeschrieben werden, welches sich nicht unmittelbar auf die Ausübung der Lenkerberechtigung bezöge
(Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110102.X02Im RIS seit
12.06.2001