Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art132;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5;VwGG §27;
Rechtssatz: In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung sind die Behörden gem § 75 Abs 5 KFG zwar verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu er... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs2;AVG §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Die Abweisung der Berufung ohne Differenzierung hat auch, wenn auch ohne
Begründung: , den Punkt über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG erledigt. Diese Erledigung entspricht im Ergebnis dem Gesetz, weil es bei der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Gegen die Entziehung der Lenkerbrechtigung für die Dauer von drei Jahren bestehen keine Bedenken, wenn der Lenker als besonders hartnäckiger und gefährlicher Wiederholungstäter anzusehen ist, den auch die bisher verfügten Maßnahmen, nämlich eine Androhung und drei vorüberge... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §68 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs4 lita;StVO 1960 §5 Abs4 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: War in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG, welchem ein Alkoholdelikt zugru... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0183 1 Stammrechtssatz Die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit hat gem § 66 Abs 1 KFG ausschließlich auf Grund erwiesener bestimmter und nach § 66 Abs 3 KFG gewerteter Straftaten zu erfolgen. Die Verkehrszuverlässigkeit ist, anders als die geistige oder körperliche ... mehr lesen...
Nach der Aktenlage besaß der (im Jahre 1905 geborene) Beschwerdeführer zuletzt eine bis 11. September 1992 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Mit Eingabe vom 21. Mai 1992 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Lenkerberechtigung mit gleichem Berechtigungsumfang. Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erteilte dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23. Juli 1992 eine bis 23. Juli 1993 befristete Lenkerberechtigung für Kraf... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 21 Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 27. Mai 1993 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt w... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Zeit von 24 Monaten von der vorläufigen Führerscheinabnahme am 19. Februar 1992 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Bes... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;AVG §59 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Beim bekämpften Befristungsausspruch handelt es sich nach der Aktenlage nicht um die Befristung einer aufrechten Lenkerberechtigung des Bf, sondern um die Erteilung einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993110218.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993110214.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. März 1992 um 22.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen, von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/29 91/11/0054 2 Stammrechtssatz Die bescheidmäßige Anordnung einer Maßnahme nach § 74 Abs 1 KFG - im Unterschied zu einer Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG, bei der die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung beantragt werden muß - bewirkt, daß die entzogene Lenkerberechtigung nach Ablauf der ausge... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid (in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Oktober 1992) dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bis 1. Oktober 1997 befristet wurde. In der Begründung: wird dazu ausgeführt, laut dem eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen sei beim Beschwerdeführer zwar derzeit die g... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 3. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlaß einer am 12. Februar 1993 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von 5 Monaten entzogen. Diese Entscheidung wurde mit Vorstellungsbescheid der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/01 92/11/0083 1 Stammrechtssatz Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen (Hinweis E 8.7.1983, 82/11/0014). European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Die "Möglichkeit zur Untersuchung des eigenen Blutes auf Blutzucker und zur sofortigen Selbstregulierung" (der Bf leidet an Diabetes mellitus) schließt die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung iSd § 73 Abs 1 KFG nicht aus, dient diese doch nicht zuletzt auch der Überprüfung, ob die unbestritten notwendige ständige Kontrolle und Regulierung des Blutz... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1;
Rechtssatz: In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist es ohne Belang, welche
Gründe: für den der Tat (iSd § 5 Abs 1 StVO vorangegangenen Alkoholkonsum maßgeblich waren. Es ist allein maßgeblich, daß der Bf im Wissen um seinen durch den Alko... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war (u.a.) im Besitz einer am 13. Mai 1986 ausgestellten, mit 10. Dezember 1990 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D. Im Frühjahr 1990 hat er seiner Behauptung nach wegen der "Verlängerung" dieser Lenkerberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz vorgesprochen. Bei dieser Vorsprache sei ihm mitgeteilt worden, daß es für einen Antrag auf "Verlängerung" zu früh sei. Eine Niederschrift über diese Vorsprache wurde nicht aufgenommen. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;KFG 1967 §73 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Der Eintragung der Befristung einer Lenkerberechtigung iSd § 73 Abs 1 KFG in den Führerschein kommt Bescheidcharakter zu. Bekämpft der Besitzer einer befristeten Lenkerberechtigung im Anschluß an die Wiedererteilung diese Befristung nicht, so kommt der Eintragung in den Führers... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §13 Abs1;AVG §14 Abs1;AVG §73 Abs2;KFG 1967 §64;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Wenn einer Partei, die bei der Behörde einen mündlichen Antrag stellen will, von der Behörde bedeutet wird, der Antrag sei verfrüht und könne noch nicht entgegengenommen werden, und damit im Zusammenhang für die Partei erkennbar nicht entsprechend dem § 14 Abs 1 AVG eine N... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Bescheiden beider Instanzen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der im Jahre 1913 geborene Beschwerdeführer war Besitzer einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G. Auf Grund zweier vom Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren verursachter Verkehrsunfälle mit Sachschaden (am 28. Juni und am 9. Juli 1992) regte der Gendarmerieposten Weiz bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz eine Überprüfung der Eignung des Besc... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen wurde, daß ihm für die Zeit von 18 Monaten, gerechnet ab Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwalt... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Jänner 1991 "wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aufgrund von zwei Alkoholexzessen mit anschließender kurzfristiger Einweisung" in ein Krankenhaus gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen worden. In der Folge wurde ei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß die fachliche Befähigung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder gegeben sein werde, kommt nur eine (endgültige) Entziehung seiner Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG in Betr... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §31;KDV 1967 §34 Abs1 litb;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §69 Abs1 lita;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Liegt in Ansehung einer Person, die Alkohol mißbraucht, keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG vor, kann die Lenkerberechtigung nur entzogen werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Annahme gerechtfertigt ist, si... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §38 Abs1 litc;KDV 1967 §38 Abs3;KFG 1967 §67 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Das - im Zuge einer gem § 38 Abs 1 lit c KDV durchgeführten Prüfungsfahrt - zweimalige "Übersehen" von Verkehrszeichen und wiederholte Verstöße gegen die Fahrregeln (bezüglich Vorrang, Überholen, Wahl der Fahrgeschwindigkeit) zeigten deutlich das Unvermögen des Bf, beim Len... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Steht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen in Form von Alkoholdelikten fest, daß die betreffende Person verkehrsunzuverlässig ist, bedarf es zur Entziehung ihrer Lenkerberechtigung keiner Feststellung ihrer gesundheitlichen Nichteignung. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993110096.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Bf "aus gesundheitlichen Gründen im hohen Maße auf die selbständige Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist", ist in einem Verfahren iSd § 73 Abs 1 KFG ohne Belang. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993110099.X02 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...