Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich: Mit dem im Instanzenzug (in dritter Instanz) ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem - im Jahre 1911 geborenen - Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis 125 cm3, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß er auf Dauer zum Lenken solcher Kraftfahrzeuge geistig und körperlich nicht geeignet sei. In ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren nach der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 20. Juli 1994 (somit vor dem 27. Juli 1996) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; eine in diese Zeit fallende Haft wi... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 73 Abs 1 und § 73 Abs 2 KFG von wesentlich anderen Kriterien auszugehen als das Strafgericht bei der Bemessung der g... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ein Ausspruch, daß die Entziehung auf Dauer im Sinne von "auf Lebenszeit" verfügt werde, ist als eine Entziehung zu werten, die mit einem Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG verbunden ist, dem Betreffenden dürfe auf längere Zeit als für fünf Jahre keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden (Hinwei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §69 Abs1 Z3;KFG 1967 §73 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1;VStG §31 Abs1;VStG §31 Abs2;VStG §45 Abs1 Z2;VStG §45 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ist die Frage, ob in Ansehung der einem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung ge... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Aus Anlaß eines von ihm zumindest mitverschuldeten Verkehrsunfalles wurde gegen den im Jahre 1910 geborenen Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Entziehung seiner Lenkerberechtigung eingeleitet. Aufgrund von Bedenken in Ansehung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Besc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;VVG §1 Abs1;
Rechtssatz: Ob der Besitzer einer Lenkerberechtigung tatsächlich rechtswirksam auf die Lenkerberechtigung verzichtet hat, kann in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG dahinstehen. Träfe nämlich die Ansicht zu, die Lenkerberechtigung sei ohnedies bereits infolge Ve... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Ein "Geständnis" in der Form, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung selbst darauf hinweist, nicht mehr in der Lage zu sein, Kfz zu lenken, enthebt die Kraftfahrbehörde nicht von der Verpflichtung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und es bietet für sich allein keine tau... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Oktober 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 aus Anlaß einer am 8. Oktober 1993 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab 8. Oktober 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20. Jänner 1994, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen wurde, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Landeshauptmann von Tirol ein anhängiges Berufungsverfahren ausg... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof14/01 Verwaltungsorganisation40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung90/02 Kraftfahrgesetz90/03 Sonstiges Verkehrsrecht92 Luftverkehr93 Eisenbahn94/01 Schiffsverkehr
Norm: AVG §38;AVG §67a Abs1 Z1;AVG §71 Abs1 Z2;B-VG Art103 Abs4;B-VG Art144 Abs1;KFG 1967 §123 Abs1 idF 1992/452 ;KFG 1967 §73 Abs1;VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art4;VwGG §34 Abs1; ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/04/07 92/11/0081 2
(hier: Daß der Bf bei Begehung des nunmehrigen Deliktes
"langsam fuhr", eine "vorsichtige Fahrweise" an den Tag legte
und "derart langsam reagierte, daß gar nichts mehr passieren
konnte", was "im G... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/01 92/11/0083 1 Stammrechtssatz Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen (Hinweis E 8.7.1983, 82/11/0014). European Case Law... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die (bisher unbefristete) Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auf die Dauer eines Jahres (gerechnet ab 14. Juli 1993, dem Tag der Ausstellung des zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachtens) befristet wurde. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/11/0102 1 Stammrechtssatz Eine Befristung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG ist nicht nur dann zulässig, wenn bereits feststeht, daß nach dem Ende der vorgesehenen Frist die geistige oder körperliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sein wi... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/11/0102 2 Stammrechtssatz Ein Ausspruch der Behörde dahingehend, daß die Bfin ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in bestimmten zeitlichen Abständen feststellen lassen solle, könnte nicht als die Lenkerberechtigung einschränkende Auflage iSd § 73 Abs 1 KFG gewertet werden, vielmehr würde damit der Bf... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab 1. April 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §31;KDV 1967 §34 Abs1 litb;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §64 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0084 2 Stammrechtssatz Alkoholmißbrauch kann mehrere Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz einer Lenkerberechtigung betreffen, nämlich jedenfalls sowohl die geistige als auch die körperlich... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0084 3 Stammrechtssatz Steht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen in Form von Alkoholdelikten fest, daß die betreffende Person verkehrsunzuverlässig ist, bedarf es zur Entziehung ihrer Lenkerberechtigung keiner Feststellung ihrer gesundheitlichen Nichteignung.... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §31;KDV 1967 §34 Abs1 litb;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §69 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0084 4 Stammrechtssatz Liegt in Ansehung einer Person, die Alkohol mißbraucht, keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG vor, kann die Lenkerberechtigung nur entzogen werden, wenn auf ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit von Juni 1992 bis Februar 1993 große Mengen von Suchtgift (insgesamt 4678 Gramm Cannabisharz) eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben. Er habe dadurch eine strafbare Handlung nach § 12 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes begangen. Mit diesem Urteil wurde er ferner einer... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines am 4. April 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: dieses Bescheides wurde ausgef... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 5 Stammrechtssatz Die vom Bf in einem Verfahren zur Entziehung seiner Lenkerberechtigung vorgetragenen wirtschaftlichen (daß er ohne Lenkerberechtigung "in eine katastrophale Situation gerate") und familiären (daß er unter Benützung seines Pkws leichter sein Kleinkind besuchen könne... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994110080.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rec... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/11/0051 E 11. März 1988 RS 1 Stammrechtssatz Zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bedarf es weder eines ärztlichen Gutachtens noch einer verkehrspsychologischen Untersuchung (Hinweis auf E 25.9.1985, 83/11/0128). European Case Law Identifie... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 2 Jahren von der Abnahme des Führerscheines an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswid... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993110255.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von drei Jahren vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 22. Mai 1992 an (somit bis 22. Mai 1995) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ... mehr lesen...
In seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über seinen Devolutionsantrag vom 6. September 1993 bis zur Erhebung der Beschwerde am 9. Dezember 1993 nicht entschieden habe. Er übersieht dabei, daß gemäß § 27 VwGG eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die u.a. im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden ist, nicht binnen sechs Monaten in der Sache... mehr lesen...