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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des H B in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. August 1991, Zl. MA 70-8/168/91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. August 1991 wurde gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. verfügt, daß die mit 22. Oktober 1990 beginnende "Entziehungszeit" am 22. Oktober 1991 endet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. November 1991, B 1133/91, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ausgegangen, weil der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1990 eine Übertretung nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Diese Annahme beruhte darauf, daß der Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Mai 1991 bestraft worden sei. Mit Recht hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, daß sie an diesen rechtskräftigen Strafbescheid gebunden sei, weshalb es ihr - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch verwehrt gewesen wäre, darüber (im Rahmen einer selbständigen Vorfragenbeurteilung im Sinne des § 38 AVG) ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen und ihrer Entscheidung ein vom Strafbescheid abweichendes Ergebnis zugrundezulegen. Dabei hatte sie auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, in dem die Bestrafung des Beschwerdeführers bereits in Rechtskraft erwachsen war, abzustellen. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde bei Ausübung ihrer Kontrollfunktion (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) den Umstand zu berücksichtigen gehabt hätte, daß bei Erlassung der beiden vorangegangenen Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, nämlich des Mandatsbescheides vom 8. November 1990 und des Vorstellungsbescheides vom 19. März 1991, eine solche Rechtskraft noch nicht bestanden habe, so vermag dieser Einwand daran, daß der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung begangen hat, wovon demnach schon die Erstbehörde - wenn auch allenfalls auf Grund eines nicht mängelfreien Verfahrens - zutreffend ausgegangen ist, nichts zu ändern.
Die belangte Behörde hat aber auch eine dem Gesetz entsprechende Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 - dessen Kriterien nicht nur bei Beurteilung der Frage, ob angenommen werden muß, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sinnesart die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden wird und daher als nicht verkehrszuverlässig gemäß § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 anzusehen ist, sondern darüberhinaus bei Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. heranzuziehen waren - vorgenommen. Auch diesbezüglich ist mit dem Beschwerdevorbringen für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat bei ihrer Wertung mit Recht darauf Bedacht genommen, daß der Beschwerdeführer bereits am 5. September 1989 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen hat (deretwegen er gleichfalls rechtskräftig bestraft wurde) und ihm schon auf Grund dieses Vorfalles mit Bescheid vom 19. September 1989 die Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von vier Wochen entzogen worden war. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe diesen Vorfall unzulässigerweise "neuerlich als Tatsache herangezogen, die meine Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel zieht", ist unberechtigt, lag doch die von der belangten Behörde angenommene bestimmte Tatsache ausschließlich im Vorfall vom 22. Oktober 1990 und waren bei Wertung dieser Tatsache frühere Vorfälle, mögen sie auch bereits zu einer Entziehung der Lenkerberechtigung geführt haben, in ihre Erwägungen miteinzubeziehen. Gerade dem Umstand, daß selbst die erfolgte Entziehungsmaßnahme den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, neuerlich eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 (und dies im übrigen mit einem festgestellten Atemalkoholwert von 1,07 mg/l) zu begehen, kam hiebei besondere Bedeutung zu, und die belangte Behörde hat daraus mit Recht auf eine gefährliche Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte geschlossen. Dadurch, daß sich die belangte Behörde "überhaupt nicht mit dem Vorfallshergang" (vom 22. Oktober 1990) auseinandergesetzt hat, wurde der Beschwerdeführer ebenso nicht in seinen Rechten verletzt, weil auch dann, wenn ihn an dem gegenständlichen Verkehrsunfall erwiesenermaßen kein Verschulden (das die belangte Behörde gar nicht angenommen hat) getroffen hätte, die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Verwaltungsgerichtshof kann unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände weiters nicht finden, daß die mit zwölf Monaten ab dem Vorfall vom 22. Oktober 1990 festgesetzte Zeit zu hoch bemessen worden wäre. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte im Hinblick darauf, daß mit dem Strafbescheid vom 14. Mai 1991 die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von S 16.000,-- auf S 12.000,-- herabgesetzt wurde, die (im selben Ausmaß schon im Mandatsbescheid festgesetzte) Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 verkürzen müssen, findet im Gesetz keine Deckung, zumal die belangte Behörde bei Anordnung der dem Sicherungszweck dienenden Entziehungsmaßnahme, unabhängig von dem Ausspruch über die Strafhöhe und von den ihn tragenden Strafbemessungsgründen, zu prognostizieren hatte, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110180.X00Im RIS seit
19.03.2001