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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Beim bekämpften Befristungsausspruch handelt es sich nach der Aktenlage nicht um die Befristung einer aufrechten Lenkerberechtigung des Bf, sondern um die Erteilung einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristeten Lenkerberechtigung und die Abweisung des Begehrens auf Erteilung einer - über diesen Zeitpunkt hinausgehenden - unbefristeten Lenkerberechtigung. Rechtsgrundlage der bekämpften Entscheidung ist somit § 65 Abs 2 KFG, nicht jedoch § 73 Abs 1 KFG. Durch die verfehlte Nennung der letzteren Gesetzesstelle wurden allerdings Rechte des Bf nicht verletzt, zumal die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 65 Abs 2 und gemäß § 73 Abs 1 KFG dieselben sind (Hinweis E 7.11.1989, 89/11/0117).
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110056.X01Im RIS seit
11.07.2001