TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/23 93/11/0218

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27. September 1993, Zl. VI/2-1033-1993, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 21 Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 27. Mai 1993 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dar.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 27. Mai 1993 ein Alkoholdelikt nach § 5 Abs. 1 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1) StVO 1960 begangen habe; deswegen sei er rechtskräftig bestraft worden. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1980 für sechs Monate die Lenkerberechtigung entzogen worden. Zufolge von Alkoholdelikten sei ihm ferner im Jahr 1982 die Lenkerberechtigung für 18 Monate, im Jahr 1990 für vier Wochen entzogen worden.

Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 und vertritt den Standpunkt, eine Entziehung für die Dauer von sechs Monaten hätte zur Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgereicht. Die Behörde hätte nicht berücksichtigt, daß er sich von 1982 bis 1990 und zwischen 1990 und 1993 im Straßenverkehr wohlverhalten habe.

Mit diesem Vorbringen kann er eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht dartun.

Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 hat die Kraftfahrbehörde alle Tatsachen heranzuziehen, die geeignet sind, ein Bild von der kraftfahrrechtlich relevanten Sinnesart der betreffenden Person zu entwerfen, mögen sie auch verhältnismäßig lange Zeit zurückliegen. Liegen nun einschlägige Straftaten schon eine längere Zeit zurück, so könnte dies nur unter der Voraussetzung für den Beschwerdeführer ins Gewicht fallen, wenn er seither - bis auf den den Anlaß für das neuerliche Entziehungsverfahren bildenden Vorfall - nicht auffällig geworden wäre. Genau das ist aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er hat - wie bereits ausgeführt - auch im Jahr 1990 ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen und es wurde ihm in diesem Zusammenhang wiederum die Lenkerberechtigung entzogen. Bei dieser Entziehung wurde offenbar die seit der - aus der damaligen Sicht - letzten strafbaren Handlung verstrichene Zeit und sein Verhalten während dieser Zeit im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 73 Abs. 3 KFG 1967 zugunsten des Beschwerdeführers veranschlagt. Wenn er aber nach verhältnismäßig kurzer Zeit wiederum einschlägig straffällig geworden ist, so entspricht es dem Gesetz, auch die strafbaren Handlungen und die Entziehungen aus den Jahren 1980 und 1982 bei der Erstellung der Prognose, wann mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers frühestens gerechnet werden kann, heranzuziehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die näheren Umstände der Begehung des Alkoholdeliktes vom 27. Mai 1993 ("Verkraftung privater Probleme") geht ins Leere, weil sie nichts an der Verwerflichkeit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu ändern vermögen.

Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist schließlich eine Charaktereigenschaft, die aus dem Verhalten der betreffenden Person, insbesondere aus ihren strafbaren Handlungen, zu erschließen ist. Sie ist aber keiner medizinischen oder psychologischen Beurteilung unter Zuhilfenahme von einschlägigen Sachverständigen zugänglich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3O. April 1991, Zl. 90/11/0153).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110218.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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