RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0168

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

War in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG, welchem ein Alkoholdelikt zugrunde lag, die Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO der Aktenlage nach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtskräftig, so hat die Beh ihre diesbezügliche Annahme entsprechend zu begründen. Dabei steht im Vordergrund, daß gemäß § 5 Abs 4a und Abs 4b StVO ein Anspruch besteht, auf Veranlassung einer Blutabnahme seitens der Straßenaufsichtsorgane über Verlangen, und zwar unabhängig von der Höhe des mit dem Alkomatgerät gemessenen Alkoholgehaltes der Atemluft (Hinweis E VfGH 1.3.1991, G 274/90). Wurde einem diesbezüglichen Verlangen grundlos keine Rechnung getragen, so ist nicht nur eine Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO, sondern auch eine auf die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG gestützte Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Normen und Materien EGVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110168.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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