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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31;Rechtssatz
Liegt in Ansehung einer Person, die Alkohol mißbraucht, keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG vor, kann die Lenkerberechtigung nur entzogen werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Annahme gerechtfertigt ist, sie sei körperlich oder geistig zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110084.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009