TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/23 93/11/0214

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1993, Zl. VerkR-390.106/4-1993-Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Zeit von 24 Monaten von der vorläufigen Führerscheinabnahme am 19. Februar 1992 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1348/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 19. Februar 1992 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe; wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich - rechtskräftig - bestraft worden. Darin liege eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, aus der die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten sei. Der Beschwerdeführer habe ferner am 11. April 1989 und am 6. Dezember 1990 weitere Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen; aus Anlaß der letztgenannten Übertretung war ihm die Lenkerberechtigung bereits vorübergehend entzogen gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ein bestimmter namentlich genannter Organwalter der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sei befangen gewesen. Er tut aber - wie im folgenden ausgeführt - nicht dar, wie sich dieser behauptete Verfahrensmangel auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides ausgewirkt haben soll.

Die Behauptung, der angefochtene Bescheid sei nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden, sondern sei der oberösterreichischen Landesregierung zuzurechnen, ist unzutreffend, weil der Bescheid aufgrund seiner Diktion ("über die ... Berufung ... entscheidet der Landeshauptmann von OÖ. als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung") eindeutig dem Landeshauptmann zuzurechnen ist.

Daß der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter bezeichnet wird, ist angesichts des Umstandes, daß er in weniger als 3 Jahren 3 Alkoholdelikte begangen hat, zutreffend und nicht als Ausdruck behördlicher "Abneigung" gegen den Beschwerdeführer anzusehen.

Die beim Beschwerdeführer angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit ist eine Charaktereigenschaft, die von der Kraftfahrbehörde aus den von der betreffenden Person begangenen strafbaren Handlungen und ihrer Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 zu erschließen ist. Sie ist keiner medizinischen Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zugänglich. Ein Eingehen der Behörde auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Atteste war daher im gegebenen Zusammenhang entbehrlich. Auch ein völlig gesunder Mensch kann verkehrsunzuverlässig sein.

Daß eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1981 herangezogen worden sei, ist aktenwidrig; von einer solchen Bestrafung ist im angefochtenen Bescheid keine Rede. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 auch lange zurückliegende strafbare Handlungen und sogar getilgte Vorstrafen verwertet werden dürfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1988, Zl. 88/11/0077, und vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0207).

Was die Alkoholdelikte des Beschwerdeführers angeht, gesteht er zu, die diesbezüglichen Bestrafungen seien "formell rechtskräftig". Daraus ergibt sich bereits, daß die belangte Behörde daran gebunden war, daß der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen begangen hat. Die Anhängigkeit von Wiederaufnahmsanträgen ändert nichts an der Rechtskraft und der daraus erfließenden Bindung. Sollte die Verwaltungsstrafbehörde aufgrund einer Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens zu einem im wesentlichen anderen Ergebnis gelangen, so könnte dies erst einen Wiederaufnahmsgrund auch in Ansehung der Entziehung der Lenkerberechtigung darstellen.

Unerheblich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, es gebreche ihm an "Untertanengeist", weswegen er bereits "zum Querulanten abgestempelt werde".

Was schließlich die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 anlangt, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Invalidität steht mit den von der belangten Behörde einzig verwerteten Alkoholdelikten in keinem erkennbaren Zusammenhang. Dasselbe gilt für seine angebliche "tadellose Dienstbeschreibung" als Beamter.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die Zusammensetzung des erkennenden Senates beruht auf § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110214.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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