TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/29 93/11/0096

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. April 1993, Zl. IIb2-K-2551/7-1993, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen wurde, daß ihm für die Zeit von 18 Monaten, gerechnet ab Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. März 1993 davon aus, daß der Beschwerdeführer wegen einer am 9. Oktober 1991 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden sei. Damit liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG 1967 vor. Bei der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorgenommenen Wertung dieser Tatsache berücksichtigte die belangte Behörde außerdem, daß es sich hiebei bereits um das dritte vom Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren begangene Alkoholdelikt handle und daß ihm bereits im Jahre 1987 die Lenkerberechtigung für die Dauer von zehn Monaten entzogen worden sei.

Der Beschwerdeführer stellt die Tatsache seiner rechtskräftigen Bestrafung durch den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht in Abrede. Er behauptet aber der Sache nach, diese Bestrafung sei zu Unrecht erfolgt, er habe am 9. Oktober 1991 tatsächlich kein Alkoholdelikt begangen. Die belangte Behörde hätte, ohne selbst diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht davon ausgehen dürfen, daß er die in Rede stehende Tat begangen habe.

Diesen Ausführungen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen wegen der im § 66 Abs. 2 lit. e KFG genannten Übertretungen gebunden und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorliegt, verwehrt ist (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1991, Zl. 90/11/0227 und Zl. 91/11/0008, und vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0038). Daher erübrigten sich die vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen und Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der in Rede stehenden Annahme.

Die vom Beschwerdeführer gegen das Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. März 1993 erhobene Beschwerde (hg. Zl. 93/03/0117) änderte nichts an der Bindung der belangten Behörde an diesen Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0161). Sollte sich nachträglich (als Folge einer Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof) herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur im Wege der Wiederaufnahme Beachtung finden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/11/0242, und vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0170).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110096.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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