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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Juni 1993, Zl. 8V-FE-45/2/93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 3. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlaß einer am 12. Februar 1993 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von 5 Monaten entzogen. Diese Entscheidung wurde mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 20. April 1993 bestätigt. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid angerufene Landeshauptmann von Kärnten sprach mit Bescheid vom 22. Juni 1993 die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 aus und setzte die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 30 Monaten (ab 12. Februar 1993) fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid beruht auf der unbestrittenen Annahme, der Beschwerdeführer habe am 12. Februar 1993 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (1,73 Promille Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Blutabnahme). Damit liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor, deren Wertung ergebe, daß dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit mangle und daß die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit keinesfalls vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten sei. Bei der Wertung der besagten Tat war für die belangte Behörde insbesondere maßgebend, daß selbst dreimalige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Begehung von Alkoholdelikten und die daraufhin gesetzten Entziehungsmaßnahmen (1975 für die Dauer von 3 Monaten, 1978 für die Dauer von 2 Jahren, 1989 für die Dauer von 5 Monaten) den Beschwerdeführer nicht von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes abhalten konnten.
Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe an die belangte Behörde lediglich ein formloses, als "Vorstellung" bezeichnetes Schreiben gerichtet, welches keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe. Die belangte Behörde hätte daher seine Eingabe nicht inhaltlich behandeln dürfen, sondern sie entweder sofort zurückweisen oder ihm zur Verbesserung zurückstellen müssen. Das Vorbringen ist nicht berechtigt. Laut dem der Beschwerde angeschlossenen, offensichtlich von ihm selbst verfaßten Schreiben (ohne Datum) erhob der Beschwerdeführer unter Anführung der Zahl des Vorstellungsbescheides der Erstbehörde "Vorstellung geg. den Bescheid vom 20.4.1993 an den Landeshauptmann ...". Der Beschwerdeführer ersuchte ausdrücklich, ihm "eine Verkürzung der Frist zu gewähren", und legte die aus seiner Sicht dafür sprechenden Gründe dar. Damit war dem Erfordernis des § 63 Abs. 3 AVG, wonach die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, entsprochen, weshalb der in der Beschwerde angezogene, im Fehlen eines solchen Antrages bestehende Zurückweisungsgrund nicht vorlag. Bei der Benennung des Rechtsmittels als "Vorstellung" (statt richtig Berufung) handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck. Aus dem Zusammenhang ergibt sich unmißverständlich, daß es dem Beschwerdeführer um eine Entscheidung durch die belangte Behörde (und nicht etwa durch die Vorstellungsbehörde) ging.
Mit den übrigen Beschwerdeausführungen wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967. Entgegen der Meinung der belangten Behörde lasse sein Verhalten noch nicht auf eine schädliche Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr schließen, zumal er sich zwischen den einzelnen Taten nichts habe zuschulden kommen lassen, der der Tat vom 12. Februar 1993 vorangegangene Alkoholkonsum lediglich die Folge einer unglückseligen Verkettung von Umständen gewesen sei und der Beschwerdeführer im Jahre 1989 den Alkotest aufgrund einer irrigen Vorstellung verweigert habe, sodaß gar nicht sicher sei, daß er damals tatsächlich Alkohol zu sich genommen habe. Im übrigen seien auch seine persönlichen Verhältnisse maßgebend (Pendler, Beschäftigung als Auto-, Kran- und LKW- Fahrer). Infolge der Dauer der Entziehungsmaßnahme sei er in seiner Existenz bedroht.
Auch dieses Vorbringen läßt keine Verletzung von Rechten des Beschwedeführers durch den angefochtenen Bescheid erkennen. Die belangte Behörde hat bei der Wertung der Tat vom 12. Februar 1993 gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967, die die Grundlage auch für die Prognoseentscheidung nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bildete, mit Recht sämtliche, also auch bereits längere Zeit zurückliegende und getilgte Vorstrafen, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Beschwerdeführers zulassen, berücksichtigt (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 92/11/0234, mit weiteren Judikaturhinweisen). Aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer trotz dreier Bestrafungen wegen Alkoholdelikten und ebenso vieler Entziehungsmaßnahmen neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, zog die belangte Behörde zutreffend den Schluß, daß die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit keinesfalls vor Ablauf der verfügten Zeit zu erwarten sei. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers läßt in der Tat eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr erkennen. Welche Gründe für den der Tat vom 12. Februar 1993 vorangegangenen Alkoholkonsum maßgeblich waren, ist ohne Belang. Im gegebenen Zusammenhang ist einzig und allein maßgebend, daß der Beschwerdeführer im Wissen um seinen durch den Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand vom Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht Abstand genommen, sondern dessen ungeachtet ein Kraftfahrzeug gelenkt und die damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen hat. Die seinerzeitigen Alkoholdelikte des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde lediglich insoweit berücksichtigt, als sie daraus den Schluß auf eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher Delikte gezogen hat. Hiebei waren die Art der jeweils begangenen Alkoholdelikte und die näheren Tatumstände ohne Belang, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Bei seinem Einwand, die Lenkerberechtigung sei für ihn aus beruflichen Gründen unbedingt erforderlich, läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß - wie die belangte Behörde zutreffend betont hat - die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt (vgl. das Erkentnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0083), weshalb die mit der bekämpften Maßnahme verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer unberücksichtigt zu bleiben haben.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den (zu hg. Zl. AW 93/11/0040 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Formerfordernisse Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110142.X00Im RIS seit
12.06.2001