Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Mai 1993, Zl. UVS-03/14/00195/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. März 1992 um 22.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen, von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer am 18. April 1961 erteilte Lenkerberechtigung sei ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Juli 1982 vorübergehend für die Zeit von neun Monaten, gerechnet ab dem 30. Jänner 1982, gemäß § 74 KFG entzogen worden. In weiterer Folge sei die Lenkerberechtigung, ohne daß dies vom Beschwerdeführer in irgendeiner Weise bekämpft worden wäre, zunächst bis 30. September 1983 und dann bis 19. September 1985 zeitlich beschränkt erteilt worden, wobei die Rechtsgrundlage hiefür die Bestimmung des § 73 Abs. 1 KFG gewesen sei. Da nach dem Erlöschen der Lenkerberechtigung bis zur Tatzeit kein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung gestellt und dem Beschwerdeführer in der Folge auch keine unbefristete bzw. befristete Lenkerberechtigung erteilt worden sei, sei er zur Tatzeit nicht im Besitz einer solchen gewesen und habe er daher mit dem Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gegen die Bestimmung des § 64 Abs. 1 KFG verstoßen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt, wurde dem Beschwerdeführer die am 18. April 1961 erteilte Lenkerberechtigung mit Bescheid vom 14. Juli 1982 auf die Dauer von neun Monaten, und zwar vom 30. Jänner bis 30. Oktober 1982 unter Berufung auf § 74 KFG entzogen. Es entspricht zwar der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, Zl. 91/11/0054), daß die nach § 74 Abs. 1 KFG entzogene Lenkerberechtigung nach Ablauf der ausgesprochenen Entziehungsdauer ipso iure wieder auflebt und demnach ab dem bestimmten Zeitpunkt wieder aufrecht ist. Damit ist allerdings für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Zu Recht hat die belangte Behörde nämlich auch auf die in der Folge ausgesprochenen Befristungen der Lenkerberechtigung verwiesen. Insoweit ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten erliegenden Ablichtung des für den Beschwerdeführer ausgestellten Führerscheines unter der Rubrik "Raum für behördliche Eintragungen:" zunächst der behördliche Vermerk "Gültig bis 30.9.1983" und in der Folge die weitere Eintragung der Bundespolizeidirektion Wien "Die Geltungsdauer wird bis
19. SEP. 1985 verlängert.", wobei die erwähnten behördlichen Eintragungen (neben Datum und Rundsiegel) auch jeweils eine Unterfertigung aufweisen.
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1987, Zl. 87/11/0035, und die dort zitierte Vorjudikatur), daß im Falle in dem eine Lenkerberechtigung nicht mit einem gesonderten Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt wird, diesem Bescheidcharakter zukommt. Daraus folgt, daß die erwähnten beiden behördlichen Eintragungen im Führerschein des Beschwerdeführers über die jeweilige Befristung eine bescheidmäßige zeitliche Beschränkung der Lenkerberechtigung darstellen, welche - da nicht mit Rechtsmittel bekämpft - in Rechtskraft erwachsen sind. Daraus folgt weiter, daß sich der Beschwerdeführer seit dem Ablauf der bis 19. September 1985 erfolgten Befristung der Gültigkeitsdauer der Lenkerberechtigung nicht mehr im Besitz einer solchen befindet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es dabei weder darauf, auf welcher Rechtsgrundlage die Entziehung bzw. die Befristungen der Lenkerberechtigung erfolgten noch darauf an, ob diese behördlichen Erledigungen rechtsrichtig waren. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0285). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht gehalten, auf den besonderen Milderungsgrund des § 35 Z. 12 StGB Bedacht zu nehmen, kann doch von einem (die Schuld nicht ausschließenden) Rechtsirrtum keine Rede sein. Dem Beschwerdeführer mußte nämlich bei der Aushändigung des Führerscheines, insbesondere anläßlich der nicht ohne seine Mitwirkung möglichen neuerlichen Befristung der Lenkerberechtigung bis 19. September 1985, eindeutig zum Bewußtsein gekommen sein, daß die Lenkerberechtigung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr besteht.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersErmessenPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020135.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012