RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0099

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß die fachliche Befähigung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder gegeben sein werde, kommt nur eine (endgültige) Entziehung seiner Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG in Betracht. Die fehlende Festsetzung einer Zeit nach § 73 Abs 2 KFG wirkt sich nicht zu seinem Nachteil aus, da es ihm damit jederzeit möglich ist, die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung zu beantragen. Ein solcher Antrag könnte nicht allein schon mit der Begründung, die bei der Entziehung festgesetzte Zeit sei noch nicht abgelaufen, gemäß § 67 Abs 4 erster Satz KFG abschlägig beschieden werden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110099.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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