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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß die fachliche Befähigung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder gegeben sein werde, kommt nur eine (endgültige) Entziehung seiner Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG in Betracht. Die fehlende Festsetzung einer Zeit nach § 73 Abs 2 KFG wirkt sich nicht zu seinem Nachteil aus, da es ihm damit jederzeit möglich ist, die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung zu beantragen. Ein solcher Antrag könnte nicht allein schon mit der Begründung, die bei der Entziehung festgesetzte Zeit sei noch nicht abgelaufen, gemäß § 67 Abs 4 erster Satz KFG abschlägig beschieden werden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110099.X03Im RIS seit
12.06.2001