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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Wenn einer Partei, die bei der Behörde einen mündlichen Antrag stellen will, von der Behörde bedeutet wird, der Antrag sei verfrüht und könne noch nicht entgegengenommen werden, und damit im Zusammenhang für die Partei erkennbar nicht entsprechend dem § 14 Abs 1 AVG eine Niederschrift aufgenommen wird, so muß die Partei davon ausgehen, daß sie dann, wenn sie nicht auf der Entgegennahme des Antrages beharrt, keinen Antrag gestellt hat, der die Behörde zu einer Entscheidung zwänge. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es nicht für rechtswidrig, wenn Anträge auf Wiedererteilung einer befristeten Lenkerberechtigung erst verhältnismäßig kurze Zeit vor Ablauf der Befristung in Behandlung gezogen werden, weil sich die Behörde ein möglichst aktuelles Bild von den Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung zu machen hat.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110054.X02Im RIS seit
11.07.2001