Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 bis 17. Februar 1996 befristet (das ist ein Jahr ab Erstellung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens der ärztlichen Amtssachverständigen). In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch die ärztliche Amtssachverständige am... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis C und E bis G für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung vorübergehend entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen vom 8. März 1995 ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. April 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 1994 auf Wiederausfolgung seines Führerscheines gemäß § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 und Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1994 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §62 Abs4;AVG §68 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;KFG 1967 §74 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Hat die Beh offensichtlich übersehen, das Wort "vorübergehend" aus dem
Spruch: ihres unter Verwendung eines Formulars erstellten Entziehungsbescheides zu streichen, jedoch in der
Begründung: - soweit das Wort... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0001 E 17. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz War für das Ergebnis eines ärztlichen Gutachtens der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ausschlaggebend und dieser Befund im Zeitpunkt der Bescheiderlass... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/01/12 92/11/0140 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Befristung einer Lenkerberechtigung iSd § 73 Abs 1 KFG ist das Vorliegen objektiver Anzeichen für das Bestehen einer die besagte Eignung nicht ausschließenden Krankheit, bei der ihrer Natur nach die Möglichkeit der ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §52;KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Geht die Behörde in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen davon aus, daß die klinische Untersuchung und der verkehrspsychologische Befund, darüber hinaus auch die Aktenlage keinen Hinweis auf chronischen Alko... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochten Bescheides ergibt sich folgendes: Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29. August 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 12 Monaten (ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 10. Juli 1995) keine Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der dagegen erhobenen Beruf... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. April 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von 24 Monaten (gerechnet ab der am 21. November 1993 erfolgten Abnahme des Führerscheins) entzogen. Für den gleichen Zeitraum wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern verboten. Als Rechtsgrundlage für diese Aussprüche wurden im Spruch: des Bescheides § 73 Abs. 1 und 2 und § 75a KFG 1967 sowie § 57 Abs. 1 AVG genan... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem im Jahr 1913 geborenen Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm bis zur behördlichen Feststellung seiner körperlichen und geistigen Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Da der Ausspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung und die Festsetzung der Zeit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, konnte Teilrechtskraft nicht eintreten (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Es liegt daher kein ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/02/28 94/11/0331 2 Stammrechtssatz Psychische Krankheiten und geistige Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffende... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §57 Abs2;AVG §63 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0156 1 Stammrechtssatz Gegen eine mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG steht gem § 57 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Eine Berufung -... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 23. November 1994 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G auf die Dauer von 4 Wochen (bis 20. November 1994) vorübergehend entzogen. Gleichzeitig wurde, gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten, dem der Untersuchungsbefund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vom 7. November 1994 zugrundelag, die Lenkerberechtigung bis 3. November 1995 befristet. Gemäß § ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 3 Jahren, von der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides (der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 7.September 1993) an gerechnet, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "bis einschließlich 25. April 1998 - das ist auf die Dauer von vier Jahren und zehn Monaten -" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechts... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs4;KFG 1967 §64a Abs3 litb;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG mit vier Jahren und zehn Monaten - unter Einrechnung von acht Monaten verbüßter Freiheitstrafe - verletzt den unbescholtenen alkoholisierten Lenkerberechtigten nicht in seinen Rechten, wenn es s... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0020 1
(Zusatz: Mit Aufforderung gem § 75 Abs 2 KFG ist auch
vorzugehen, wenn sich erst im Berufungsverfahren die
Notwendigkeit zu einer neuerlichen Untersuchung herausstellt). Stammrechtssatz Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid nach § 75 Abs 2 zw... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;AVG §64 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Die Befristung einer Lenkerberechtigung bewirkt das Enden dieses Rechtes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, weshalb von einer "Rückwirkung" auf die Zeit vor der Erlassung des betreffenden Bescheides (anders als bei einer rückwirkenden Entziehung der Lenkerberechtigung) k... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0122 1 Stammrechtssatz Die Regelung des § 73 Abs 1 KFG betreffend die Möglichkeit, eine aufrechte Lenkerberechtigung durch Befristung einzuschränken, stellt auf Fälle ab, in denen eine "Krankheit" festgestellt wurde... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1;
Rechtssatz: Die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (und damit einer Befristung der Lenkerberechtigung) kann nicht damit begründet werden, daß bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften die Fahreignung verneint werden müß... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;AVG §58 Abs2;KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Befristung der Lenkerberechtigung muß der verkehrspsychologische Befund begründen, daß und weshalb mit einer zum Wegfall der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung führenden Verschlechterung zu rechnen sei. Die Feststellung, vor eine... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/11/0317 3 Stammrechtssatz Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 73 Abs 1 und § 73 Abs 2 KFG von wesentlich ander... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten vom 15. Februar 1995 (dem Tag der Zustellung des Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Februar 1995) an eine neue Lenkerberechtigung nicht ertei... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 7. Februar 1990 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auf zwei Jahre (bis 1. Februar 1992) befristet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die Lenkerberechtigung auf 5 Jahre (von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an gerechnet) befristet. In seiner Beschwerde an d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 30 Monaten vom 28. Februar 1994 (dem Tag der Entlassung aus der gerichtlichen Haft) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwer... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/11/0102 1 Stammrechtssatz Eine Befristung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG ist nicht nur dann zulässig, wenn bereits feststeht, daß nach dem Ende der vorgesehenen Frist die geistige oder körperliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sein wi... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/11/0317 3 Stammrechtssatz Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 73 Abs 1 und § 73 Abs 2 KFG von wesentlich ander... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;SGG §12;SGG §16;
Rechtssatz: Ärztliche Behandlung und Drogentherapie vermögen ein durch längere Zeit gezeigtes Wohlverhalten als Voraussetzung für die Wiederannahme des Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu ersetzen (Hinweis: E 10.10.1995, 93/11/0156). Euro... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 2 Jahren vom 17. Mai 1993 (dem Tag der Zustellung des Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Mai 1993) an, eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden dürfe, wobei in diese Zeit die Haftzeit nicht einzurec... mehr lesen...