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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Abweisung der Berufung ohne Differenzierung hat auch, wenn auch ohne Begründung, den Punkt über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG erledigt. Diese Erledigung entspricht im Ergebnis dem Gesetz, weil es bei der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person es im öffentlichen Interesse gelegen ist, sie jedenfalls für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110168.X03Im RIS seit
12.06.2001