RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0168

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Gegen die Entziehung der Lenkerbrechtigung für die Dauer von drei Jahren bestehen keine Bedenken, wenn der Lenker als besonders hartnäckiger und gefährlicher Wiederholungstäter anzusehen ist, den auch die bisher verfügten Maßnahmen, nämlich eine Androhung und drei vorübergehende Entziehungen im Ausmaß von fünfeinhalb Monaten bis einem Jahr, nicht davon abgehalten haben, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110168.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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