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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Gegen die Entziehung der Lenkerbrechtigung für die Dauer von drei Jahren bestehen keine Bedenken, wenn der Lenker als besonders hartnäckiger und gefährlicher Wiederholungstäter anzusehen ist, den auch die bisher verfügten Maßnahmen, nämlich eine Androhung und drei vorübergehende Entziehungen im Ausmaß von fünfeinhalb Monaten bis einem Jahr, nicht davon abgehalten haben, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110168.X04Im RIS seit
12.06.2001