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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung sind die Behörden gem § 75 Abs 5 KFG zwar verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen, dies ändert aber nichts an der Unzuständigkeit des VwGH, über eine vor Ablauf der in § 27 VwGG genannten Frist eingebrachte Säumnisbeschwerde eine Sachentscheidung zu treffen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110264.X01Im RIS seit
19.03.2001