RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0264

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art132;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;
VwGG §27;

Rechtssatz

In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung sind die Behörden gem § 75 Abs 5 KFG zwar verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen, dies ändert aber nichts an der Unzuständigkeit des VwGH, über eine vor Ablauf der in § 27 VwGG genannten Frist eingebrachte Säumnisbeschwerde eine Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110264.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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