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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist es ohne Belang, welche Gründe für den der Tat (iSd § 5 Abs 1 StVO vorangegangenen Alkoholkonsum maßgeblich waren. Es ist allein maßgeblich, daß der Bf im Wissen um seinen durch den Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand vom Lenken eines Kfz nicht Abstand genomen, sondern dessen ungeachtet ein Kfz gelenkt und die damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110142.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010