Norm: EO §39 IEO §39 IVFEO §294 AEO §294 LEO §308 AEO §308 D4
Rechtssatz: Wird eine Forderungsexekution eingestellt, so hat das Zahlungsverbot gegenüber dem Drittschuldner bis dahin seine volle Wirksamkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 675/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 675/76 EvBl 1977/114 S 240 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: EO §294 AEO §308 D1
Rechtssatz: Die Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger schließt die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten dann nicht aus, wenn der Überweisungsgläubiger dem zustimmt. Entscheidungstexte 7 Ob 675/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 675/76 EvBl 1977/114 S 240 6 Ob 814/82 ... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 7. April 1975 bewilligte das Handelsgericht Wien als Titelgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 40 000 S samt Anhang Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten Stefan K; als Exekutionsgericht schritt zu E 2179/75 das Erstgericht ein. Auf Grund einer vom Verpflichteten zu 4 C 256/75 des Erstgerichtes eingebrachten Oppositionsklage schob das Erstgericht mit Beschluß vom 6. August 1975 die angeführte Exekution gegen Erlag e... mehr lesen...
Norm: EO §308 B
Rechtssatz: Berechtigung des Überweisungsgläubigers, einen vereinbarten Terminsverlust geltend zu machen. Entscheidungstexte 7 Ob 605/76 Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 605/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003994 Dokumentnummer JJR_19760701_OGH0002_0070... mehr lesen...
Norm: EO §308 B
Rechtssatz: Der Überweisungsgläubiger hat alle zur Erhaltung des Forderungsrechtes notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen, wie Mahnungen, Aufkündigungen von Darlehensforderungen; er kann Willenserklärungen abgeben, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen oder die gepfändete Forderung zum Entstehen bringen. Entscheidungstexte 7 Ob 605/76 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: EO §294EO §308 AEO §308 D1
Rechtssatz: Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren (SpR 220 alt, GlUNF 6448, SZ 15/210, JBl 1965,591 = EvBl 1965/223, SZ 27/271, SZ 39/177) oder im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgEO §294 AEO §308 CEO §308 D1
Rechtssatz: Gegen die Geltendmachung der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung im Wege eines erst nach der Überweisung zur Einziehung vom Gläubiger der gepfändeten Forderung (Verpflichteter der Forderungsexekution) beantragten Exekutionsverfahrens kann sich der Drittschuldner (als Verpflichteter des letzteren Exekutionsverfahrens) durch Einwendung im Sinne des § 39 EO zur Wehr setzen (... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgEO §35 EEO §308 C
Rechtssatz: Mit Einwendungen des Drittschuldners gemäß § 35 EO wird nicht ein Erlöschen oder eine Hemmung des betriebenen Anspruches geltend gemacht, sondern bloß die Hemmung der Berechtigung des Titelgläubigers zur Durchsetzung des Anspruches solange dieser einem anderen rechtswirksam zu Einziehung überwiesen hat. Entscheidungstexte 3 Ob 284/75 Entsche... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgEO §35 BEO §308 C
Rechtssatz: Maßgeblich für den Erfolg von Einwendungen des Drittschuldners gemäß § 35 EO ist, ob die durch die Anlaßexekution betriebene Forderung vor der Einleitung dieser Exekution gepfändet und dem Gläubiger des Titelgläubigers zur Einziehung überwiesen wurde und daß die Überweisung zur Einzeihung im Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens noch wirksam war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §17 Abs2EO §307EO §308 D4
Rechtssatz: Die auf § 307 gestützte Erlagsklage und Drittschuldnerklage nach § 308 EO sind keine Streitigkeiten iS § 17 Abs 2 EO. Die Entscheidungen in einem solchen Rechtsstreit sind für das Exekutionsverfahren in keiner Weise präjudiziell. Entscheidungstexte 4 Ob 39/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 39/75 EvBl 1976/71 S 132 = Arb... mehr lesen...
Mit Beschluß des BG Waidhofen a. d. Ybbs als Exekutionsgericht vom 3. September 1974, E 1487/74-1, wurde der betreibenden Partei Hans B Ges. m. b. H. gegen Karl P als Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 2063.80 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Dienstnehmer (Arbeiter) gegen den Drittschuldner Friedrich W angeblich zustehenden Bezüge sowie deren Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, u... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 IIEO §308 D4JN §49 Abs2 Z6
Rechtssatz: Macht nach Pfändung und Überweisung der gem § 308 EO "in Vertretung des Verpflichteten" handelnde Überweisungsgläubiger die dem Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis zustehende Entgeltforderung geltend, tritt dadurch keine Änderung in der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses ein (Heller-Berger-Stix III 2216; vgl auch die schon zitierte Lehre und Rechtsprechung zu § 1 Abs 2 ArbGerG, ferne... mehr lesen...
Norm: ArbGG §1 IIEO §301EO §308 D4
Rechtssatz: Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht. Entscheidungstexte 3 Ob 98/75 Entscheid... mehr lesen...
Norm: AHG §1 CdlbEO §217 Abs2EO §294 BEO §294 KEO §295EO §307EO §308 D4Geo §310
Rechtssatz: Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehender Hyperocha kommt dem Exekutionsgericht als zur Durchführung des Verteilungsverfahrens und als für die Verwahrung des Meistbots zuständigem Verwahrschaftsgericht nach § 310 Geo die Stellung eines Drittschuldners zu. Als solches hat es Parteienstellung kraft dieser Bestimmung, obgleich es sonst keine Rechtsper... mehr lesen...
Norm: EO §217 Abs2EO §307EO §308 D4Geo §310
Rechtssatz: Bei Pfändung der Hyperocha nach Zuschlagerteilung hat das Exekutionsgericht diese Forderungspfändung entweder im Verteilungsverfahren (betreffend das Meistbot der versteigerten Liegenschaft) zu berücksichtigen oder ein besonderes Verfahren zur Verteilung der gepfändeten Hyperocha nach § 307 EO in die Wege zu leiten. Eine Verpflichtung zu letzterem besteht jedoch nicht (ausdrückl Abl von ZB... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §210 IVAEO §213 VEO §217 Abs2EO §308 BEO §308 D4
Rechtssatz: Der Überweisungsgläubiger ist rekurslegitimiert im Verteilungsverfahren, da nur mehr er zur Geltendmachung des Anspruches des Verpflichten auf die gepfändete Hyperocha nach Maßgabe seines Pfandrechtes bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung berechtigt ist. Entscheidungstexte 3 Ob 145/74 Entscheidungstext... mehr lesen...
Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß vom 12. März 1974, verteilte das Erstgericht auf Grund des Ergebnisses der am 20. Feber 1974 durchgeführten Verteilungstagsatzung das für die Liegenschaft der Elfriede S, EZ 1969 KG, am 3. Oktober 1973 erzielte Meistbot von 715.000 S samt Meistbots- und Fruktifikatszinsen. Laut Punkt 9 des Abschnitt 1 B dieses Beschlusses entfällt auf die Verpflichtete eine Hyperocha von insgesamt 34.216.65 S. Von diesem Betrag wurde a) dem Wilhelm Sch. auf Grund d... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte als Titelgericht dem betreibenden Gläubiger auf Grund des vollstreckbaren Urteils vom 27. Feber 1972 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 28.000 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung der von der verpflichteten Partei gegen ihn zur GZ 23 Cg 1049/73 des Erstgerichtes geltend gemachten "angeblichen" Forderung von 44.200 S samt Anhang. Es verbot gleichzeitig dem betreibenden Gläubiger, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung an die verpfl... mehr lesen...
Norm: EO §294 AEO §308 D1
Rechtssatz: Solange die Überweisung der gepfändeten Forderung nicht erfolgt ist, kann der Verpflichtete die bereits eingeklagte Forderung weiter gerichtlich verfolgen, muß allerdings, wenn der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, das Klagebegehren auf gerichtlichen Erlag einschränken. Entscheidungstexte 3 Ob 53/74 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: EO §294 AEO §308 D1
Rechtssatz: Der Verpflichtete muß das Klagebegehren, sofern der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, auch dann auf gerichtlichen Erlag einschränken, wenn die gepfändete Forderung die betriebene übersteigt. weil der Verpflichtete, über den die betriebene Forderung übersteigenden Betrag erst nach vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers unbeschränkt verfügen kann (SZ 10/314, JBl 1955,309).... mehr lesen...
Norm: EO §294 AEO §294 LEO §308 D
Rechtssatz: Vor erfolgter Überweisung ist der Verpflichtete in seinen Verfügungen über die gepfändete Forderung nur insoweit beschränkt, als seine Verfügungen mit dem erworbenen Pfandrecht des betreibenden Gläubigers kollidieren. Entscheidungstexte 3 Ob 53/74 Entscheidungstext OGH 19.03.1974 3 Ob 53/74 EvBl 1974/224 S 490 = SZ 47/30 ... mehr lesen...
Am 9. November 1971 erlegte Dr. Heinz F zugunsten dreier Gegner nämlich Georg B, Anton K und Dr. Rudolf D den Betrag von 39725.04 S aus dem Gründe: des § 1425 ABGB beim Erstgericht. Dieses nahm den Erlag mit Beschluß vom 11. November 1971 an, wobei die Ausfolgung des Erlagsbetrages von der Einbringung eines einverständlichen schriftlichen Antrages der Erlagsgegner oder der Vorlage einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht wurde. Der Dritterlagsgegner stellte b... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IAußStrG §16 BIII2dEO §308 A
Rechtssatz: Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs 1 EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das ... mehr lesen...
Die klagende Partei wurde zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 5166 S und des laufenden Unterhaltes von monatlich 700 S ab 1. März 1972 die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten, Herbert G, als Mechaniker der beklagten Partei bewilligt. Das Existenzminimum wurde nach § 6 LPfG mit 1480 S monatlich bestimmt. Das Zahlungsverbot wurde der beklagten Partei als Drittschuldnerin am 2. März 1972 zugestellt. Am selben Tag erhielt sie ein Schreiben der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 CcEO §308 CUSchG §5
Rechtssatz: Durch § 5 USchG wird die Aufrechnung gegen ein nicht bloß fingiertes, sondern vereinbartes, nicht unter der Höhe des ortsüblichen liegendes Arbeitsentgelt auch dann, wenn Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen geführt wird, nicht unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 40/73 Entscheidungstext OGH 15.05.1973 4 Ob 40/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 CcEO §293 Abs3EO §308 C
Rechtssatz: Die Forderung nach Rückzahlung eines Lohnvorschusses ist durch die Bestimmung des § 293 Abs 3 EO begünstigt, weil sie zu den Forderungen gehört, zu deren Hereinbringung auch das sonst der Exekution entzogene und nicht abtretbare Existenzminimum angegriffen werden kann, wobei nur solche Rechte dritter Personen gewahrt bleiben müssen, die bereits zur Zeit der Vereinbarung über die Hereinbringun... mehr lesen...
Norm: EO §308 C
Rechtssatz: Wenn der Überweisungsgläubiger dem Drittschuldner gegenüber wirksam auf die Rechte aus der Exekutionsführung verzichtet, so ist er im Verhältnis zum Drittschuldner an den zugesagten Verzicht gebunden und in diesem Umfang nicht berechtigt, wegen Unterlassung der Abzüge und deren Überweisung an ihn gegen den Drittschuldner Klage zu führen. Ein solcher Verzicht ist auch ohne Mitwirkung des Exekutionsgerichtes möglich un... mehr lesen...
Anna B hat mit Testament vom 15. 9. 1960 ihren Ehegatten Dr Rudolf B zum Alleinerben, ihre Nichte Wilhelmine N zur Nacherbin auf den Überrest bei Ableben ihres Gatten eingesetzt. In der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem am 7. 9. 1964 eingetretenen Tod wurde kein Inventar aufgenommen und die Substitutionsmasse nicht festgestellt. Der Nachlaß, zu dem zwei Liegenschaften und auch die klagsgegenständlichen Wertpapiere gehörten, wurde Dr Rudolf B ohne Einschränkung eingeantwortet. Nach... mehr lesen...
Norm: EO §296EO §296 Abs2EO §308 BEO §327EO §346
Rechtssatz: Das Begehren auf Herausgabe von Wertpapieren (Aktien), die sich in der Gewahrsame eines zu ihrer Herausgabe nicht bereiten Dritten befinden, im Wege der Drittschuldnerklage an den Überweisungsgläubiger selbst, ist zwar verfehlt; als bloße "minus" kann jedoch auf Ausfolgung an das Vollstreckungsorgan erkannt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VIIIEO §308 D1
Rechtssatz: Wird mittels Klage gegen einen Mitgegner die Zustimmung zur Ausfolgung des bei Gericht gem § 1425 ABGB erlegten Betrages begehrt, obwohl im Zeitpunkt der Klagseinbringung ein Teil der diesem Erlag zugrunde liegenden dem Kläger angeblich zustehenden Forderung bereits gepfändet und zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung einem betreibenden Gläubiger überwiesen war, ist die Klageführung... mehr lesen...