Norm
EO §35 AgRechtssatz
Gegen die Geltendmachung der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung im Wege eines erst nach der Überweisung zur Einziehung vom Gläubiger der gepfändeten Forderung (Verpflichteter der Forderungsexekution) beantragten Exekutionsverfahrens kann sich der Drittschuldner (als Verpflichteter des letzteren Exekutionsverfahrens) durch Einwendung im Sinne des § 39 EO zur Wehr setzen (GlUNF 2723, SZ 13/10).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001056Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00284_7500000_001