RS OGH 1975/4/29 3Ob98/75, 4Ob50/82, 4Ob125/83, 7Ob618/92, 9ObA183/99y, 8ObA51/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1975
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Norm

ArbGG §1 II
EO §301
EO §308 D4

Rechtssatz

Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 98/75
  • 4 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 50/82
    Beisatz: Kann das Begehren jedoch auch als Drittschuldnerklage iS des § 308 Abs 1 EO aufgefaßt werden, ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründet. (T1)
  • 4 Ob 125/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 125/83
    nur: Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig. (T2) Veröff: JBl 1984,686
  • 7 Ob 618/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 7 Ob 618/92
    nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für die negative Feststellungsklage auf Feststellung, daß der vollstreckbare Anspruch auf Kostenersatz erloschen ist. (T3)
  • 9 ObA 183/99y
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 183/99y
    Vgl auch
  • 8 ObA 51/07v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 51/07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003991

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0030OB00098_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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