Norm
ArbGG §1 IIRechtssatz
Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003991Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0030OB00098_7500000_001