Norm
EO §294 ARechtssatz
Vor erfolgter Überweisung ist der Verpflichtete in seinen Verfügungen über die gepfändete Forderung nur insoweit beschränkt, als seine Verfügungen mit dem erworbenen Pfandrecht des betreibenden Gläubigers kollidieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003933Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00053_7400000_003