Norm
EO §294 ARechtssatz
Solange die Überweisung der gepfändeten Forderung nicht erfolgt ist, kann der Verpflichtete die bereits eingeklagte Forderung weiter gerichtlich verfolgen, muß allerdings, wenn der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, das Klagebegehren auf gerichtlichen Erlag einschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003887Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00053_7400000_001