RS OGH 1974/3/19 3Ob53/74

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Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

EO §294 A
EO §308 D1

Rechtssatz

Solange die Überweisung der gepfändeten Forderung nicht erfolgt ist, kann der Verpflichtete die bereits eingeklagte Forderung weiter gerichtlich verfolgen, muß allerdings, wenn der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, das Klagebegehren auf gerichtlichen Erlag einschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003887

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0030OB00053_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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