RS OGH 1973/10/18 6Ob213/73, 1Ob522/76, 5Ob656/83, 7Ob562/84, 7Ob107/02i, 6Ob153/08f, 3Ob156/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1973
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Norm

ABGB §1425 I
AußStrG §16 BIII2d
EO §308 A

Rechtssatz

Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs 1 EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. Es verhält sich also nicht so, dass dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Zweiterlagsgegner im Wege steht. Eines in anders gelagerten Fällen allerdings notwendigen Urteils auf Zustimmung zur Ausfolgung (EvBl 1970/3 S 13) bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Wirkung des § 308 Abs 1 EO nicht. Da das Rekursgericht diese ausdrückliche Bestimmung nicht beachtet hat, ist der angefochtene Beschluss im Sinn des § 16 AußStrG offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 213/73
    Entscheidungstext OGH 18.10.1973 6 Ob 213/73
    SZ 46/107 = EvBl 1974/80 S 180 = JBl 1974,625 (ablehnend Hoyer JBl
    1974,626)
  • 1 Ob 522/76
    Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 522/76
    nur: Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs 1 EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. (T1);
    Beisatz: Bestand das Erfordernis einer Zustimmung des Verpflichteten infolge früherer Überweisung des Ausfolgungsanspruchs bereits vor der Annahme des Erlags durch das Verwahrschaftsgericht nicht mehr, hat dieses aber dennoch in seinem - rechtskräftig gewordenen - Beschluss den Verpflichteten als Erlagsgegner bezeichnet und die Ausfolgung an dessen Zustimmung gebunden, so ist diese Voraussetzung der Ausfolgung. (T2)
  • 5 Ob 656/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 656/83
    nur T1
  • 7 Ob 562/84
    Entscheidungstext OGH 24.05.1984 7 Ob 562/84
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 107/02i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 107/02i
    Vgl auch; Beisatz: Betreibender beziehungsweise Überweisungsgläubiger nach § 308 EO ist der Erleger Verpflichteter der Erlagsgegner. (T3)
  • 6 Ob 153/08f
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 153/08f
    Vgl; Beisatz: Wurde dem betreibenden Gläubiger (Miterlagsgegner) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (der Ausfolgung) an ihn weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll, wenn der Miterlagsgegner den zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruch des Dritten in dessen Namen geltend macht. (T4)
  • 3 Ob 156/13g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Schließen einander Herausgabeansprüche aus und pfändet ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat. Der Überweisungsgläubiger gibt damit auch den eigenen Ausfolgungsanspruch auf, soweit er mit dem des anderen in Widerspruch steht (so schon 6 Ob 153/08f). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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