Norm
EO §35 AgRechtssatz
Maßgeblich für den Erfolg von Einwendungen des Drittschuldners gemäß § 35 EO ist, ob die durch die Anlaßexekution betriebene Forderung vor der Einleitung dieser Exekution gepfändet und dem Gläubiger des Titelgläubigers zur Einziehung überwiesen wurde und daß die Überweisung zur Einzeihung im Zeitpunkt der Einleitung des Exekutionsverfahrens noch wirksam war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020