Norm
EO §35 AgRechtssatz
Mit Einwendungen des Drittschuldners gemäß § 35 EO wird nicht ein Erlöschen oder eine Hemmung des betriebenen Anspruches geltend gemacht, sondern bloß die Hemmung der Berechtigung des Titelgläubigers zur Durchsetzung des Anspruches solange dieser einem anderen rechtswirksam zu Einziehung überwiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001277Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00284_7500000_003