TE OGH 1973/10/18 6Ob213/73

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Veröffentlicht am 18.10.1973
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Norm

ABGB §1425
EO §308

Kopf

SZ 46/107

Spruch

Die Überweisung der Forderung des Verpflichteten gegen die Republik Österreich auf Grund eines Ausfolgungsanspruches zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs. f EO den Betreibenden (hier Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten 1(hier Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Damit ist das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger übergegangen

OGH 18. Oktober 1973, 6 Ob 213/73 (LGZ Wien 44 R 429/73, BG Innere Stadt Wien 2 Nc 90/71)

Text

Am 9. November 1971 erlegte Dr. Heinz F zugunsten dreier Gegner nämlich Georg B, Anton K und Dr. Rudolf D den Betrag von 39725.04 S aus dem Gründe des § 1425 ABGB beim Erstgericht. Dieses nahm den Erlag mit Beschluß vom 11. November 1971 an, wobei die Ausfolgung des Erlagsbetrages von der Einbringung eines einverständlichen schriftlichen Antrages der Erlagsgegner oder der Vorlage einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht wurde.

Der Dritterlagsgegner stellte beim Erstgericht einen Erfolglassungsantrag, dem er eine Erklärung des Ersterlagsgegners anschloß, wonach dieser keinerlei Ansprüche auf den Erlagsbetrag erhebe. Zunächst erließ der Rechtspfleger des Erstgerichtes antragsgemäß einen Ausfolgungsauftrag an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien. Dieser Beschluß wurde vom Zweiterlagsgegner Anton K mit Rekurs bekämpft. Mit Beschluß vom 5. Juli 1973 gab der Richter des Erstgerichtes dem Rekurs gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 13. Juni 1973 Folge und hob diesen Beschluß mit der Begründung auf, daß eine Zustimmung des Erlagsgegners Anton K zur Ausfolgung des Erlagsbetrages an Dr. Rudolf D nicht vorliege und daß ein vom Dritterlagsgegner vorgelegter Beschluß im Exekutionsverfahren (gegen den Zweiterlagsgegner) nur bewirkt hätte, daß der Antragsteller bei der hinterlegten Masse eine Vormerkung in der Höhe von 30.000 S erwirkt hätte.

Der Beschluß des Richters des Erstgerichtes wurde vom Dritterlagsgegner mit Rekurs bekämpft, dem das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß keine Folge gab. Das Rekursgericht führte aus:

Der erlegte Geldbetrag könne nur dann einen der Erlagsgegner ausgefolgt werden wenn entweder alle Erlagsgegner zustimmen oder wenn gegen diejenigen, die ihre Zustimmung versagen, eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werde. Eine Zustimmung zur Ausfolgung liege nur vom Ersterlagsgegner vor, nicht jedoch vom Zweiterlagsgegner, weshalb die Frage geprüft werden müsse, ob der vom Dritterlagsgegner gegen den Zweiterlagsgegner erwirkte Exekutionsbewilligungsbeschluß die Zustimmung des Verpflichteten zur Ausfolgung des Erlagsbetrages ersetze.

Nach ständiger Rechtsprechung könne unter der für die Ausfolgung des Erlagsbetrages maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung nur eine solche verstanden werden, durch die rechtskräftig festgestellt worden sei, daß der Erlagsgegner, der dem Ausfolgungsantrag nicht zugestimmt habe, zur Zustimmung verpflichtet sei. Da nur eine derartige Entscheidung geeignet sei, die fehlende Zustimmungserklärung zu ersetzen, im gegenständlichen Falle jedoch nur ein Exekutionsbewilligungsbeschluß vorliege, sei spruchgemaß zu entscheiden gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Dritterlagsgegners Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß er zu lauten hatte:

"Die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien wird angewiesen, den zu Massezeichen ..... HMB ...../71 erlegten Betrag ungeachtet der erfolgten Vormerkung bis zum Betrage von S 30.000 samt 6% Zinsen seit 3. Juni 1967 zuzüglich 1/3% Provision = S 100, sowie der Kosten von S 1.174.85 und S 635 an Dr. Rudolf D zu Handen seines ausgewiesenen Bevollmächtigten zu überweisen und dem Bezirksgericht Innere Stadt-Wien als Erlagsgericht zu 2 Nc 90/71 über den Vollzug zu berichten."

Die Erlassung der Vollzugsanordnung wird dem Erlagsgericht aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Soweit der Dritterlagsgegner darzustellen versucht, daß die Beschlüsse der Vorinstanzen auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, daß die rechtliche Beurteilung der Untergerichte im Verfahren nach § 16 AußStrG, nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Es genügt daher für den Erfolg des Rechtsmittels nicht, wenn der angefochtene Beschluß - wie ihm der Dritterlagsgegner vorwirft - gesetzwidrig" ist. Einen Beschwerdegrund nach § 16 AußStrG stellt es nur dar, wenn die angefochtene Entscheidung offenbar gesetzwidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nur dort gesprochen werden, wo eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig und klar geregelt ist, daß ein Zweifel gar nicht möglich ist und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/131, 23/10, 39/103 u. v. a.).

Es genügt die inhaltliche Geltendmachung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, auch wenn der Beschwerdegrund nicht gerade ausdrücklich so bezeichnet wurde. Die Ausführung des Rechtsmittels läßt erkennen, daß der Drittantragsgegner durch den angefochtenen Beschluß die ausdrückliche Bestimmung des § 308 EO, für offenbar verletzt hält. Dieser Auffassung ist beizutreten.

Ein nach § 1425 ABGB erlegter Betrag ist bei einer Mehrheit von Ansprechern dann auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurden (SZ 39/123; SZ 42/96 u. v. a.). Der Dritterlagsgegner stützt sich auf den im Akt erliegenden Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 20. Feber 1973, womit der betreibenden Partei Dr. Rudolf D gegen die verpflichtete Partei Anton K auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des HG Wien vom 7. Mai 1969 und der Abtretungserklärung des Georg B vom 19. Oktober 1971 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 30.000 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung hinsichtlich der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner Republik Österreich auf Grund eines Ausfolgungsanspruches zu 2 Nc 90/71-3 des Bezirksgerichtes. Innere Stadt-Wien im Betrage von 39.725.04 S bewilligt wurde.

Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs. 1 EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. Es verhält sich also, nicht so, daß dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Zweiterlagsgegners im Wege steht.

Eines in anders gelagerten Fällen allerdings notwendigen Urteils auf Zustimmung zur Ausfolgung (EvBl. 1970/13) bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Wirkung des § 308 Abs. 1 EO nicht. Da das Rekursgericht diese ausdrückliche Bestimmung nicht beachtet hat, ist der angefochtene Beschluß im Sinne des § 16 AußStrG offenbar gesetzwidrig.

Im Umfang der überwiesenen Forderung besteht daher der Anspruch des Dritterlagsgegners auf Ausfolgung des Erlagsbetrages an ihn zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

Z46107

Schlagworte

Ausfolgungsanspruch, Überweisung der Forderung des Verpflichteten gegen, die Republik Österreich, Einziehung, gerichtliche Hinterlegung, Überweisung zur -, Gerichtliche, Überweisung zur Einziehung, Überweisungsgläubiger, Übergang des Rechtes des Erlagsgegners, die, Zustimmung auf Ausfolgung des hinterlegten Betrages zu erklären oder zu, versagen, Überweisung zur Einziehung, Gerichtliche Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:0060OB00213.73.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19731018_OGH0002_0060OB00213_7300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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