Norm
EO §294 ARechtssatz
Die Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger schließt die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten dann nicht aus, wenn der Überweisungsgläubiger dem zustimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019