RS OGH 1976/7/1 7Ob605/76

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Veröffentlicht am 01.07.1976
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Norm

EO §308 B

Rechtssatz

Der Überweisungsgläubiger hat alle zur Erhaltung des Forderungsrechtes notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen, wie Mahnungen, Aufkündigungen von Darlehensforderungen; er kann Willenserklärungen abgeben, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen oder die gepfändete Forderung zum Entstehen bringen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 605/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 605/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003980

Dokumentnummer

JJR_19760701_OGH0002_0070OB00605_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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