Norm
EO §308 BRechtssatz
Der Überweisungsgläubiger hat alle zur Erhaltung des Forderungsrechtes notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen, wie Mahnungen, Aufkündigungen von Darlehensforderungen; er kann Willenserklärungen abgeben, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen oder die gepfändete Forderung zum Entstehen bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003980Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0070OB00605_7600000_001