Norm
EO §65 BRechtssatz
Der Überweisungsgläubiger ist rekurslegitimiert im Verteilungsverfahren, da nur mehr er zur Geltendmachung des Anspruches des Verpflichten auf die gepfändete Hyperocha nach Maßgabe seines Pfandrechtes bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012