Entscheidungsgründe: Der Klägerin wurde vom Landesgericht für ZRS Graz mit Beschluß vom 4.1.1985, AZ 21 Nc 723/84, die Forderungsexekution zur Hereinbringung einer Forderung von S 1,500.000,-- samt 12 % Zinsen seit 1.5.1981 zuzüglich S 12.324,55 an Exekutionskosten durch Pfändung des der Holzverwertungsgesellschaft mbH Nachfolger KG Deutschlandsberg (im folgenden: HVG) bei der beklagten Partei, Bankfiliale Graz, gehörigen Kontos Nr 87-23074/02 mit einem Guthaben von S 1,300.000,--... mehr lesen...
Norm: EO §308 D1
Rechtssatz: Mit Zustimmung der Hauptparteien kann der Überweisungsgläubiger jedenfalls in den vom Verpflichteten vor der Pfändung und Überweisung der Forderung bereits anhängig gemachten Prozeß eintreten. Der Überweisungsgläubiger, dem eine teilbare Forderung nur mit einem Teilbetrag zur Einziehung überwiesen wurde, ist auch nur in diesem Umfang zur Geltendmachung der Forderung legitimiert. Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die C*** Geschäftseinrichtungen Gesellschaft m.b.H. & Co KG (im folgenden nur Firma C***) mietete am 16.Februar 1982 von der A***-Leihwagengesellschaft mbH Vereinigte Leihwagengesellschaften KG (im folgenden nur L*** KG) den LKW Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W 787.488. Auf der Fahrt nach Salzburg löste sich das linke hintere Zwillingsrad des LKW, wodurch es zu einem Unfall kam. Die Firma C*** behauptet, daß der LKW bei der Übergabe nich in bet... mehr lesen...
Norm: EO §308 C
Rechtssatz: Unabhängig davon, ob die Überweisungsgläubiger einen "Rangtausch" vereinbaren oder einer einen Verzicht iSd § 311 EO abgibt, kann dem Drittschuldner nicht die Last einer Überprüfung behaupteter materieller Rechtsübergänge aufgebürdet werden. Eine zweifelsfreie Beseitigung des behördlichen Gebotes ihm gegenüber kann nur durch behördliche Verständigung erfolgen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 15.2.1978 eine Vereinbarung, wonach der Beklagte ein Althaus des Klägers (das seit März 1983 im Eigentum eines Sohnes des Klägers steht) ausbaut, für fünf Jahre die entstehenden vier Wohneinheiten verwerten dürfe und während dieser fünf Jahre einen monatlichen "Pachtzins" von 2.250 S, das sind für fünf Jahre insgesamt 135.000 S, zahlen müsse. Die Kosten der Investition wurden mit 250.000 S veranschlagt. Da dem Beklagten dieser Betr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war sei 1. Mai 1983 bei der AKB Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH, in der Folge kurz als AKB bezeichnet, als Abteilungsleiter für Hochbau angestellt. Er bezog ein monatliches Gehalt von S 32.100,-- brutto zuzüglich Bauzulage und Trenngeld. In seinen Tätigkeitsbereich fielen die Führung und Überwachung von Baustellen, die Bearbeitung der Angebote, die Überwachung der Kalkulation und die Verhandlung mit Bauherren. Unter anderem unterstand dem Kläger e... mehr lesen...
Norm: EO §308 BGmbHG §63
Rechtssatz: Der Gläubiger, dem eine vom Gesellschafter einer Gesellschaft mbH noch nicht eingezahlte und für diesen Gläubiger gepfändete Stammeinlage zur Einbeziehung überwiesen wurde, bedarf zur Einforderung der Stammeinlage keiner Ermächtigung der Generalversammlung, also keines Gesellschafterbeschlusses. Entscheidungstexte 6 Ob 601/85 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 73.500,-- samt 11,5 % Zinsen seit 1.7.1983 und führte zur
Begründung: aus: Zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegenüber der Firma C Elektro-Installations-Technik Gesellschaft m. b.H. in Salzburg sei ihr die Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Beklagte auf Grund des fälligen und bisher nicht einbezahlten Stammkapitals von S 73.500,-- und die überweisung der gepfän... mehr lesen...
Begründung: In der Verlassenschaftssache nach dem am 25.Juni 1979 verstorbenen Harald A wurde den geschiedenen Ehegattinnen des Erblassers Inge A und Dagmar A, die gegen die Verlassenschaft vertragliche Unterhaltsansprüche haben, die Nachlaßseparation bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Alfred B zum Separationskurator bestellt. Die Nachlaßseparation wurde auch nach Einantwortung des Nachlasses am 1. September 1983 zur Sicherung und Befriedigung der Separationsgläubiger aufrecht erhalten ... mehr lesen...
Norm: EO §308 A
Rechtssatz: Durch die Pfändung einer Forderung und durch die Überweisung derselben zur Einziehung wird zwar die Verfügungsgewalt des Verpflichteten eingeschränkt, die Forderung bleibt aber ihrem Inhalt und Rechtsgrund nach dieselbe. Entscheidungstexte 6 Ob 704/83 Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 704/83 8 Ob 574/90 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §959ABGB §1090 IIeEO §26EO §308 BEO §331 FEO §333
Rechtssatz: Bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger (analog § 306 EO) alle zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und er ist auch verpfli... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §959ABGB §1090 IIeEO §308 BEO §331 FEO §333
Rechtssatz: Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger de... mehr lesen...
Norm: ABGB §957ABGB §959ABGB §1090 IIeEO §308 BEO §331 FEO §333
Rechtssatz: Wird die betreibende Partei trotz Einschaltung des Vollstreckungsorganes gem § 26 EO bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag nicht instandgesetzt, den Safe im Zusammenwirken mit der Bank zu öffnen und den Inhalt durch den Vollstrecker pfänden und in Verwahrung nehmen zu lassen, so kann die betre... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte zunächst, ihr gegen die beiden Verpflichteten zur Hereinbringung von 459.222,50 S sA die Exekution durch Pfändung der den beiden Verpflichteten aus dem Safevertrag mit der B***** Aktiengesellschaft Safe Nr. ***** zustehenden Rechte zu bewilligen. Es möge an die verpflichteten Parteien das Gebot erlassen werden, sich jeder Verfügung über die ihnen zustehenden Rechte, insbesondere der Öffnung bzw Entnahme aus dem Safe Nr. ***** zu enthalte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 AEO §308 A
Rechtssatz: Mit einem Zessionsverbot behaftete Forderungen sind pfändbar. Entscheidungstexte 6 Ob 547/84 Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 547/84 Veröff: JBl 1984,675 = ZVR 1985/133 S 244 3 Ob 68/06f Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 68/06f Beisatz: Ein vertragliches Zessionsverbot ... mehr lesen...
Norm: EO §308 AEO §333
Rechtssatz: Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betre... mehr lesen...
Norm: EO §301EO §308 D4
Rechtssatz: Die Verpflichtung, den im Überweisungsbeschluß genannten Betrag nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit an den betreibenden Gläubiger zu zahlen, wird erst mit der rechtswirksamen Zustellung des gerichtlichen Überweisungsbeschlusses begründet. Daß der Drittschuldner durch die nachfolgende (Drittschuldner- oder Schadenersatz-) Klage des Überweisungsgläubige... mehr lesen...
Norm: ABGB §1394ABGB §1497 IIIEO §308
Rechtssatz: Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt. Entscheidungstexte 5 Ob 679/81 Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 679/81 5 Ob 1/85 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85 ... mehr lesen...
Norm: EO §308 D4ZPO §103 Abs3
Rechtssatz: Kein Verbot der Ersatzzustellung der Drittschuldnerklage an den Arbeitnehmer des Beklagten, der nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, auch wenn dieser möglicherweise ein Interesse am Obsiegen des Klägers hat, weil er in dem der Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Exekutionsverfahren Verpflichteter und somit bis zur Pfändung und Überweisung seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Lohnforderun... mehr lesen...
Die Beklagten waren Gesellschafter der Ing. Herbert M Gesellschaft m. b. H. (im folgenden Gesellschaft) mit dem Sitz in R und traten mit Notariatsakt vom 10. Dezember 1975 ihre Geschäftsanteile, ohne ihre Stammeinlagen voll eingezahlt zu haben, an Franz S jun. bzw. sen. ab. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 18. Jänner 1978, E 33/78, bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei zur Hereinbringung einer ihr zustehenden vollstreckbaren Forderung die Pfändung der der verpflichteten Gese... mehr lesen...
Norm: EO §308 AEO §308 B
Rechtssatz: Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Entscheidungstexte 1 Ob 510/79 Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 510/79 SZ 52/37 = JBl 1980,206 (Ergänzung König) = GesRZ 1979,172 ... mehr lesen...
Norm: EO §308 AEO §308 B
Rechtssatz: Nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger nur zu allen Vorkehrungen gegenüber dem Drittschuldner, um die Einbringung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zu ermöglichen. Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. z... mehr lesen...
Norm: EO §294 KEO §308 AGmbHG §66GmbHG §67
Rechtssatz: Die Forderung der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter ist pfändbar. Die Überweisung dieser gepfändeten Forderung der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter räumte der klagenden Partei aber nur das Recht ein, an Stelle der Gesellschaft Zahlung von den Gesellschaftern zu verlangen. Entscheidungstexte 1 Ob 5... mehr lesen...
Norm: EO §294 KEO §308 AEO §208 MGmbHG §66GmbHg §67
Rechtssatz: Weder die Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Gesellschaft mbH zustehenden Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen gegen die Gesellschafter noch die Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Gesellschaft angeblich zustehenden Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen gegen die Vormänner der Gesellschafter gibt dem Gläubiger der Gese... mehr lesen...
Norm: EO §308 AEO §308 B
Rechtssatz: Die Überweisung zur Einziehung schafft nur eine zusätzliche Rechtsbeziehung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner in der Weise, daß der betreibende Gläubiger Rechte des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auszuübern berechtigt wird. Sie enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben. ... mehr lesen...
Norm: EO §308 AEO §308 B
Rechtssatz: Auf den Überweisungsgläubiger wird das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann den Drittschuldner daher mahnen, Darlehensforderungen aufkündigen und alle sonstigen Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichtet... mehr lesen...
Norm: EO §294 AEO §294 M5EO §308 D4
Rechtssatz: Die Berechtigung des Verpflichteten zur Fortsetzung eines von ihm bereits anhängig gemachten Prozeßes bzw zur Einbringung einer Klage nach Pfändung der geltend gemachten Forderung ist erst vom Prozeßgericht unter Bedachtnahme auf die gesetzten Exekutionsmaßnahmen zu beurteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 177/78 Entscheidungstext OGH 05.12.... mehr lesen...
Aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner am 3, Juli 1974 verstorbenen Mutter Karoline P stand Kurt P gegen die Beklagte, seine Schwester, eine Forderung von 400 000 S zu. Mit 1. August 1974 pachteten Kurt P und seine Ehegattin Gerda P von der Beklagten deren gastgewerbliches Unternehmen in K auf unbestimmte Zeit gegen Bezahlung eines jährlichen Pachtzinses von 175 000 S zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. Vereinbart war, daß der Pachtzins vorerst mit jenen Forderungen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 AhABGB §1438 DABGB §1438 EABGB §1440 FEO §294 BEO §308
Rechtssatz: Ein Aufrechnungsvertrag wird durch ein später begründetes richterliches Pfandrecht nicht berührt, auch wenn er erst künftig entstehende Forderungen betrifft. Entscheidungstexte 1 Ob 610/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 610/78 Veröff: SZ 51/67 = EvBl 1979/114 S 351 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 EEO §294 AEO §308 C
Rechtssatz: Durch die Pfändung einer Forderung wird die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert. Es stehen ihm alle Einwendungen und Gegenansprüche zu, die er vor der Pfändung hatte. Entscheidungstexte 1 Ob 610/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 610/78 Veröff: EvBl 1979/114 S 351 ... mehr lesen...