Norm
EO §296Rechtssatz
Das Begehren auf Herausgabe von Wertpapieren (Aktien), die sich in der Gewahrsame eines zu ihrer Herausgabe nicht bereiten Dritten befinden, im Wege der Drittschuldnerklage an den Überweisungsgläubiger selbst, ist zwar verfehlt; als bloße "minus" kann jedoch auf Ausfolgung an das Vollstreckungsorgan erkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003915Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010