Norm
EO §294 ARechtssatz
Der Verpflichtete muß das Klagebegehren, sofern der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, auch dann auf gerichtlichen Erlag einschränken, wenn die gepfändete Forderung die betriebene übersteigt. weil der Verpflichtete, über den die betriebene Forderung übersteigenden Betrag erst nach vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers unbeschränkt verfügen kann (SZ 10/314, JBl 1955,309).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019