RS OGH 1974/3/19 3Ob53/74, 14ObA14/87, 7Ob102/18b

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Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

EO §294 A
EO §308 D1

Rechtssatz

Der Verpflichtete muß das Klagebegehren, sofern der betreibende Gläubiger der Klagsführung nicht zustimmt, auch dann auf gerichtlichen Erlag einschränken, wenn die gepfändete Forderung die betriebene übersteigt. weil der Verpflichtete, über den die betriebene Forderung übersteigenden Betrag erst nach vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers unbeschränkt verfügen kann (SZ 10/314, JBl 1955,309).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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